Oldtimergenehmigung

Informationen zur Genehmigung von historischen Fahrzeugen

Grundsätzliches

Wenn Sie einen Oldtimer erworben haben und das zugehörige österreichische Fahrzeugdokument fehlt, dann gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Ausstellung eines Duplikates bei einem österreichischen Fahrzeug. Nähere Informationen sind unter Verlust des Genehmigungsdokumentes zu finden.
  • Ist die Ausstellung eines Duplikates bei einem österreichischen Fahrzeug nicht möglich oder handelt es sich um ein ausländisches Fahrzeug, dann muss das Fahrzeug einzelgenehmigt werden. Nähere Informationen sind unter Genehmigungen von Fahrzeugen (Punkt b) zu finden. 

Da solche Fahrzeuge im Falle einer Einzelgenehmigung nicht den derzeit geltenden Bestimmungen entsprechen, muss um Ausnahmegenehmigung angesucht werden. Dazu muss das Fahrzeug folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Fahrzeug muss älter als 30 Jahre sein und in der, vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie approbierten Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen oder Baujahr 1955 bzw. älter sein.
    Hinweis: Nicht jedes Fahrzeug, welches älter als 30 Jahre ist, wird in die Liste aufgenommen. Ist ein Fahrzeug nicht in der Liste angeführt, kann ein Antrag auf Eintragung beim Kuratorium Historische Mobilität Österreich gestellt werden.
  • Das Fahrzeug muss verkehrs- und betriebssicher sein.
  • Das Fahrzeug muss sich in einem originalgetreuen Zustand befinden, zeitgemäße Veränderungen sind jedoch zulässig.
  • Die Erhaltungszustandsbeurteilung muss zumindest Stufe 3 betragen (= guter Allgemeinzustand, eventuell ältere Restaurierung, unbedeutende Mängel, voll fahrbereit, keine nennenswerten Rostschäden, für eine unmittelbare Zulassung bereit).

Erforderliche Unterlagen

  • Fahrzeugdokument soweit vorhanden (auch Genehmigungsdokumente von typengleichen Fahrzeugen sind hilfreich)
  • Besitznachweis (Kaufvertrag, Rechnung, Mietvertrag, etc. oder eidesstattliche Erklärung)
  • Technische Unterlagen (Datenblatt vom Herstellers, Gutachten eines Sachverständigen für historische Fahrzeuge, Fachliteratur etc.)
  • Sonstige Nachweise: (Abgase, Lärm, etc.). 
    Der Umfang weiterer, erforderlicher Nachweise wird bei der Prüfung des Fahrzeuges von der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten festgelegt.

Das Betriebsgeräusch der für die jeweilige Fahrzeugklasse geltenden Fahrgeräuschrichtlinie muss aus den Unterlagen hervorgehen (zum Beispiel: Klasse M und N: 70/157/EWG, Klasse L: 78/1015/EWG, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen: 74/151/EWG).
Ist dies nicht der Fall, ist ein Nachweis (Messung) des Betriebsgeräusches notwendig. Diese Messungen dürfen von Ziviltechnikern, akkreditierten Prüfanstalten und technischen Diensten erstellt werden. Für historische Kraftfahrzeuge können diese Gutachten auch von den Sachverständigen für historisches Kraftfahrwesen erstellt werden.

Je nach Fahrzeugalter bzw. Herkunftsland können Nach- und/oder Umrüstungen, insbesondere bei Beleuchtungseinrichtungen, notwendig sein. Dies kann aber erst bei der Vorführung beurteilt werden.

Besondere Hinweise

  • Historische Fahrzeuge erhalten eine rote §57a Begutachtungsplakette. Nähere Informationen sind unter §57a Begutachtungsperioden und Toleranzfristen zu finden.
  • Die Führung eines Fahrtenbuches ist verpflichtend, wobei einspurige Fahrzeuge max. 60 Tage und mehrspurige Fahrzeuge max. 120 Tage im Jahr betrieben werden dürfen. Das Fahrtenbuch ist auf Verlangen der Behörde jederzeit vorzulegen und 3 Jahre, ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
  • Das Fahrtenbuch wird bei der Wiederkehrenden Überprüfung gem. §57a KFG 1967 (Pickerl) auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit, und das Fahrzeug auf Originalität bzw. auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungszustand geprüft. Somit muss zusätzlich zur Zulassungsbescheinigung Teil I und dem Fahrtenbuch auch das Genehmigungsdokument bei der Wiederkehrenden Überprüfung vorgelegt werden.
  • Die Eintragung „historisches Fahrzeug“ oder dessen Streichung kann auch bei, in Österreich bereits genehmigten Fahrzeugen, im Nachhinein beantragt werden. Ob dies möglich ist, muss im einzelnen Fall geprüft werden.

Weitere Information finden sie auf der Homepage des zuständigen Bundesministeriums (BMK).

FAQ (häufig gestellte Fragen)


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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
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Letzte Änderung dieser Seite: 18.2.2021
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