Sozialhilfe nach dem NÖ SAG

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

Allgemeine Informationen

Die Sozialhilfe nach dem NÖ SAG umfasst Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs für Menschen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind und sich ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) nicht mehr leisten können und diesen auch nicht von anderen Personen und Einrichtungen erhalten.

Die Leistungen werden durch Geld- oder Sachleistungen in Form von pauschalierten Richtsätzen erbracht.

Insbesondere Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs sind grundsätzlich als Sachleistung zu gewähren, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist. Als Sachleistungen gelten alle Leistungen, durch welche der Bezugsberechtigte weder mittelbar noch unmittelbar Geld empfängt, weshalb auch die unmittelbare Bezahlung an einen Dritten – zB zur Abdeckung der Wohnkosten an den Vermieter oder der Energiekosten an das Versorgungsunternehmen – als Sachleistung gilt.

Lebensunterhalt: Regelmäßige Aufwendungen für Nahrung, Bekleidung und Körperpflege, aber auch Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse.

Wohnbedarf: Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie für sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

Für Personen, die nur mit minderjährigen und ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinerziehende) sind zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts Zuschläge vorgesehen. Die Höhe der Zuschläge ist von der Anzahl der Kinder abhängig und degressiv gestaffelt.

Weiters ist für Personen mit Behinderung ein Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts vorgesehen. Der Zuschlag gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice. Dies sind in der Regel Personen, die einen Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % aufweisen.

Anspruch auf Sozialhilfe besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,- pro bezugsberechtigter Person. Geldleistungen an volljährige Bezugsberechtige sind pro Haushaltsgemeinschaft mit 175% begrenzt.  

Hinweis: Genauere Informationen finden Sie im Informationsblatt zur Sozialhilfe nach dem NÖ SAG.

Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können im unbedingt erforderlichen Ausmaß für Sonderbedarfe zusätzliche Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden. In diesem Fall kann ein Antrag auf Zusatzleistung für Sonderbedarfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz eingebracht werden. Die Zusatzleistungen werden im Rahmen des Privatrechts gewährt.


Voraussetzungen

Grundsätzlich erhalten nur jene Personen eine Leistung der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Kein oder zu geringes Einkommen
  • Kein Vermögen
  • Hauptwohnsitz und tatsächlicher, dauernder Aufenthalt in NÖ
  • Zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt
  • Arbeitswilligkeit, sofern keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt
  • Bereitschaft zur Verbesserung der Vermittelbarkeit und sozialen Stabilisierung (Deutschkurse, gemeinnützige Hilfstätigkeiten)
  • Vorlage der Unterlagen

Bevor eine Leistung gewährt werden kann, muss jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller zunächst ihre/seine eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) zur Bestreitung ihres/seines Lebensunterhaltes einsetzen.

Vermögen bis zu 600 % des Netto-Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende muss nicht eingesetzt werden (Schonvermögen, 2022: € 5.867,64).

Zum Einkommen zählen dabei grundsätzlich alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zur Verfügung stehen. 

Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte (Eltern, Ehegatten, ...), bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

Arbeitsfähige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher müssen grundsätzlich bereit sein, ihre Arbeitskraft einzusetzen (es gelten die Kriterien des Arbeitslosenversicherungsgesetzes).

Ausnahmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen z.B. für Personen mit Betreuungspflichten gegenüber pflegebedürftigen Angehörigen oder Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die keine geeignete Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht.

Hilfsbedürftige Asylberechtigte haben nach Zuerkennung des Asylstatus noch maximal 4 Monate Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung. Unter gewissen Umständen besteht auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ SAG. Leistungen aus der Grundversorgung sind auf Leistungen nach dem NÖ SAG anzurechnen.

Asylberechtigte und Drittstaatsangehörige ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben die Verpflichtungen nach dem Integrationsgesetz (IntG) zu erfüllen. Von Asylberechtigten und Drittstaatsangehörigen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ist – sofern vorhanden - eine Integrationserklärung vorzulegen. Arbeitsfähige Asylberechtigte und Drittstaatsangehörige ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, die nicht vom Einsatz der Arbeitskraft ausgenommen sind, haben darüber hinaus – sofern vorhanden - eine Bestätigung des absolvierten Wert- und Orientierungskurses und der B1-Integrationsprüfung vorzulegen.

Bei Verletzung der Pflichten nach § 16c Abs. 1 IntG wird eine bestehende Leistung gekürzt.

Für nähere Informationen dazu ersuchen wir Sie, sich mit der für Sie zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) in Verbindung zu setzen. 


Zuständige Stellen

Der Antrag auf Leistungen nach dem NÖ SAG kann direkt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Wohnsitzgemeinde eingebracht werden.

Über Leistungen nach dem NÖ SAG entscheidet die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat). 


Verfahrensablauf

  1. Antragstellung
  2. Die Wohnsitzgemeinde wird über den Antrag informiert und kann dazu eine Stellungnahme abgeben.
  3. Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Sozialhilfebehörde (falls erforderlich erfolgt ein Hausbesuch durch Fachkräfte der Sozialarbeit bzw. eine amtsärztliche Untersuchung etc.)
  4. Parteiengehör
  5. Entscheidung über den Antrag mittels Bescheid
  6. Information der Wohnsitzgemeinde über den Ausgang des Verfahrens.

Zur Feststellung des Leistungsanspruches wird die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine Vermögensprüfung vornehmen, wobei bestimmte Vermögenswerte von einer Verwertung ausgenommen sind.

So müssen z.B. Häuser und Eigentumswohnungen für den eigenen Wohnbedarf, berufs- oder behinderungsbedingt benötigte Kraftfahrzeuge oder Ersparnisse bis zu einem Betrag von € 5.867,64 (Wert für 2022) grundsätzlich nicht verwertet werden (Schonvermögen), bevor eine Leistung gewährt werden kann. Wird die Sozialhilfeleistung länger als 3 Jahre unmittelbar aufeinander folgend bezogen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde die offenen Kosten grundbücherlich sicherstellen.  


Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt zur Sozialhilfe nach dem NÖ SAG

Mit 1. November 2014 werden alle Personenstandsfälle und damit im Zusammenhang stehende Sachverhalte in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) bzw. die Zentrale Staatsbürgerschaftsevidenz (ZSR) eingetragen. Unterlagen sind daher nur soweit durch die antragstellende(n) Person(en) vorzulegen, als diese nicht bereits in diesen öffentlichen Registern hinterlegt sind.


Krankenversicherung

Leistungsbezieher sind bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) krankenversichert. Die elektronische Versicherungskarte (E-Card) wird von der ÖGK zugesendet.


Freibetrag für Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Ein Freibetrag wird jenen Personen gewährt, die seit mindestens einem Monat ohne Unterbrechung die Sozialhilfe bezogen haben und eine Erwerbstätigkeit (auch geringfügig) aufnehmen.

Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit, also der Arbeitsbeginn, muss unverzüglich, längstens aber innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat gemeldet werden. Die Höhe des Freibetrags beträgt 35 % des monatlichen Nettoeinkommens und wird für maximal 12 Monate gewährt.  


Kosten

Gemäß § 46 NÖ SAG sind alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen dieses Landesgesetzes von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit. 


Rechtsgrundlagen

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) i. d. g. F.

NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) i. d. g. F.

Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln i. d. g. F. 

weiterführende Links
Downloads

Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. 

Letzte Änderung dieser Seite: 23.1.2024
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