Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

Die Sammlung und Behandlung von Abfällen muss beantragt werden. 


Allgemeine Informationen

Wer Abfälle sammelt oder behandelt, muss eine Erlaubnis für seine Tätigkeit beantragen.

Achtung:

Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:

  • Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;

  • Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;

  • Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;

  • Sammel- und Verwertungssysteme;

  • Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben 
    a) in Bezug auf die Rücknahme im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler und
    b) in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung der zurückgenommenen Abfälle.
    Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;

  • Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;

  • Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;

  • Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt;

  • Universitäten und technische Versuchsanstalten sowie Personen, die erwerbsmäßig Abfallbehandlungsanlagen entwickeln und herstellen, für Versuchs- und Testzwecke;

  • Personen, die Abfälle in einem gemäß § 44 Abs. 2 genehmigten Versuchsbetrieb behandeln;

  • Personen, die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie zB Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben.
  • Hausverwalter und Gebäudemanager, deren Tätigkeit nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist und die, in Ausübung dieser Tätigkeit, angefallene Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben.


Voraussetzungen

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn:

  • die Art der Sammlung oder Behandlung den Behandlungspflichten, Zielen und Grundsätzen entspricht sowie den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht widerspricht,des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 entspricht sowie dessen öffentlichen Interessen nicht widerspricht,

  • die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist,

  • die Lagerung und Behandlung gefährlicher Abfälle in einer geeigneten genehmigten Anlage sichergestellt ist;
    a) jedenfalls hat ein Abfallsammler gefährlicher Abfälle über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler gefährlicher Abfälle eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung durchführt;
    b) erforderlichenfalls kann die Behörde verlangen, dass ein Abfallbehandler nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage verfügt.
    Von einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage ist jedenfalls auszugehen, wenn die beantragten Abfallarten und Behandlungstätigkeiten von den in das Register gemäß § 22 übertragenen Genehmigungsinhalten der Behandlungsanlage umfasst sind

  • die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist

  • die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, nachgewiesen sind. 

Hinweis:
Wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen.


Fristen

Die Erlaubnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen, die Tätigkeit darf in der Regel erst nach Rechtskraft des Bescheides aufgenommen werden.

Die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einbringen eines vollständigen und mangelfreien Antrages mit Bescheid abzusprechen.


Zuständige Stelle

Genehmigungen werden von der Landeshauptfrau erteilt. Ihre/n konkret zuständigen Bearbeiter/in finden Sie unter folgendem Link:

Hinweis: Liegt der Sitz des Abfallbehandlers oder der Abfallbehandlerin nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen. Für die Sammlung ist in jenen Fällen, wo der Sitz des Abfallsammlers oder der Abfallsammlerin nicht im Bundesgebiet liegt, der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen.

Ansprechpartner


Verfahrensablauf

Der Abfallsammler und -behandler oder die Abfallsammlerin und -behandlerin beantragt eine Erlaubnis für seine oder ihre Tätigkeit und übermittelt dazu den Antrag und die erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.

Die zuständige Stelle prüft daraufhin den Antrag. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Erlaubnis für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren, erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen, mit Bescheid erteilt. 


Erforderliche Unterlagen

Der Antrag hat zu enthalten:

  • Angaben über die Person
  • Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen (Angabe von Abfallart und Schlüsselnummer entsprechend der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 i.d.F. BGBl. II Nr. 498/2008 sowie des/der vorgesehenen Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 des AWG 2002
  • eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden,
  • Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird
  • Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (siehe Hinweis),
  • die Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt,
  • die Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt (ev. Vorlage von Genehmigungsbescheiden, Zwischenlagerverträgen, etc.)
  • Erklärung über Gewerbeausschlussgründe (Formular als Download)
  • Gegebenenfalls aktueller Firmenbuchauszug (siehe Hinweis)

Der Inhaber einer antragstellenden Einzelfirma (nicht juristische Person) hat weiters vorzulegen:

  • Aktuelle Meldebestätigung bzw. Meldezettel (siehe Hinweis)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Geburtsurkunde
  • 1.-Hilfe-Nachweis
  • Bestätigung über hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis
  • Belege zum Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (z.B. Prüfungszeugnis d. ÖWAV)

Hinweis:

Auf Wunsch kann die Vorlage dieser Unterlagen durch Abfrage der Behörde in Zentralen Registern ersetzt werden.

Kosten

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Die Bundesverwaltungsabgabe beträgt € 109,-. Die Gebühren nach dem Gebührengesetz betragen € 47,30 für den Antrag, € 3,90 pro Beilage sowie € 83,60 für den Bescheid.  


Rechtsgrundlagen

§ 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
§ 25a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)


Zum Formular

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 1, 14 und 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390
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Letzte Änderung dieser Seite: 12.10.2021
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