Hausordnung

Rechtsgrundlage: § 354 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Hausordnung gelten in gleicher Weise in männlicher und weiblicher Form. Wegen der besseren Lesbarkeit wurde auf eine doppelte Schreibweise verzichtet.

1. Geltungsbereich

Diese Hausordnung regelt die Benützung des Amtsgebäudes der Bezirkshauptmannschaft 
Baden am Standort Schwartzstraße 50, 2500 Baden, sowie der dazugehörigen Außenanlagen wie Straßen, Gehsteige, Plätze, Parkplätze und Grünanlagen. 

Den Bestimmungen dieser Hausordnung unterliegen alle Personen, die sich im Amtsgebäude oder auf den zugehörigen Außenanlagen, in welcher Absicht immer, aufhalten oder dieses betreten wollen.  

2. Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Auf allen befestigten Außenflächen der Bezirkshauptmannschaft Baden gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).  

3. Hausrecht  

Inhaber des Hausrechts ist das Land Niederösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptfrau. Die Vollziehung und Überwachung des Hausrechtes obliegt der Bezirkshauptfrau sowie in deren Namen dem Bürodirektor, dem Verwalter des Amtsgebäudes und den uniformierten Organen des externen Sicherheitsdienstes. 

Den Anordnungen der zur Vollziehung der Hausordnung berufenen Organe ist stets und 
unverzüglich Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung kann neben disziplinarrechtlichen 
Maßnahmen auch zivilrechtliche und / oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen und 
berechtigt diese Organe zur Ausübung der entsprechende Rechte (Anhalterecht gem. § 80 
Strafprozessordnung (StPO), Notwehr und Nothilfe gem. § 3 Strafgesetzbuch (StGB), Selbsthilferecht nach § 344 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), Wegweisung, 
Hausverbot).  

4. Zutritt 

Das Amtsgebäude darf nur über die vorgesehenen und entsprechend dem Bedarf freigegebenen Eingänge bzw. Einfahrten betreten bzw. befahren werden.  Amtsfremde Personen erhalten nur während der Amtsstunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag von 07:30 bis 15:30 Uhr, Dienstag von 07:30 bis 19:00 Uhr, Freitag von 07:30 bis 12:00 Uhr) und nur nach vorheriger Terminvereinbarung Zutritt über den Haupteingang in das Amtsgebäude.

Im Eingangsbereich des Amtsgebäudes erfolgt eine Kontrolle mittels Videoüberwachung (unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben).

5. Sicherheitskontrollen

Es ist verboten, Waffen jeglicher Art sowie Gegenstände oder Stoffe, die Menschen, Einrichtungen und Gebäude gefährden könnten, in das Amtsgebäude zu bringen. Jede ungesicherte Einbringung von Feuer- oder anderen Zündquellen ist untersagt. Ausgenommen sind beschlagnahmte Gegenstände. 

Personen, die das Amtsgebäude betreten, haben sich einer Sicherheitskontrolle durch den 
vor Ort zuständigen und ermächtigten Sicherheitsdienst zu unterziehen und Auskunft über den Zweck des Aufenthalts zu geben (Personen- und Sachkontrollen).  

Diese Sicherheitskontrollen werden unter Verwendung technischer Hilfsmittel, insbesondere einer Metalldetektor-Schleuse und eines Metalldetektor-Scanners durchgeführt.  

Um die Personen- und Sachkontrollen effizient durchzuführen und die Wartezeiten zu verkürzen, sind alle Gepäckstücke (Taschen, Rucksäcke etc.) vor der Sicherheitskontrolle in den dafür vorgesehenen Schließkästen im Eingangsbereich zu deponieren. Am Körper mitgeführte Gegenstände (Handy, Gürtel, Uhr, Brieftasche, Münzen, Kugelschreiber, Schmuck u.ä.) sowie die „Oberbekleidung“ sind in Ablagebehälter zu legen. 

Jede Visitation erfolgt so oft, bis ein von der Metalldetektor-Schleuse oder dem Metalldetektor-Scanner angezeigter Alarm verifiziert bzw. zugeordnet werden kann. Erforderlichenfalls muss die Schleuse nochmals durchschritten und allenfalls am Körper vergessene Gegenstände der Kontrolle zugeführt werden. 

Werden im Rahmen der Personen- und Sachkontrolle gefährliche Gegenstände, welche als Waffe eingesetzt werden können, vorgefunden, sind diese in den vorgesehenen Schließkästen zu verwahren.  

Personen, die es ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder bei ihnen vorgefundene gefährliche Gegenstände zu verwahren, werden vom Sicherheitsdienst aus dem Amtsgebäude verwiesen und es wird ihnen der Zutritt verwehrt. 
  
Personen, die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache  vorgeführt werden, werden ebenfalls einer Sicherheitskontrolle unterzogen, es sei denn, der Vorführende erklärt, dass die vorgeführte Person bereits einer Sicherheitskontrolle unterzogen worden ist.  

Von dieser Anordnung sind Personen in Ausübung ihres Dienstes (z. B. Polizei, der der Dienststelle zugeteilte Sicherheitsdienst) ausgenommen.  

6. Aufenthalt

Außerhalb der Amtsstunden ist der Aufenthalt im Amtsgebäude für amtsfremde Personen  verboten (ausgenommen sind das befugte Reinigungspersonal sowie Personen, die sich in Begleitung von Bediensteten im Amtsgebäude aufhalten bzw. deren Aufenthalt aus dienstlichen Gründen, wie z.B. einer Verhandlung, notwendig ist). 

Der Aufenthalt im Gebäude hat so zu erfolgen, dass er für die Mitbenutzer nicht störend 
wirkt.  

Betteln, Feilbieten von Waren und das Betreiben jeglicher Art von Geschäften und Werbungen sind verboten.  

Das Rauchen ist im gesamten Amtsgebäude verboten.  

Hunde sind im gesamten Amtsgebäude an der Leine zu führen und haben einen Maulkorb 
zu tragen. Sie sind stets so zu halten und verwahren, dass eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen und Tieren ausgeschlossen ist.  

Foto/Video/Tonaufzeichnungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Bezirkshauptfrau gestattet. 

7. Hygiene bei Pandemien

Bei Auftreten einer Pandemie sind die von der Bezirkshauptfrau verfügten Hygieneschutzmaßnahmen - wie das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung, die Verwendung von Desinfektionsmitteln, die eingeschränkte Benutzung von Aufzügen und das Halten von Abstand zu anderen Personen - zu beachten.

8. Brandschutz

Die im Amtsgebäude deutlich sichtbar angebrachten Hinweistafeln „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten. 

9. Erste Hilfe 

Notrufnummern:  
Feuerwehr 122 
Polizei 133 
Rettung 144 

10. Sonstiges

Bei Eintreten unerwarteter Ereignisse kann die Bezirkshauptfrau besondere Vorkehrungen 
treffen. 

11. Art der Verlautbarung

Diese Hausordnung wird auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Baden veröffentlicht und in einem lesbaren Format beim Haupteingang angebracht.

12. Inkrafttreten der Hausordnung

Diese Hausordnung tritt mit 21.12.2021 in Kraft und ersetzt alle vorhergehenden 
Hausordnungen.  

Im ALARMIERUNGSFALL ist das Haus unverzüglich zu verlassen!

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Letzte Änderung dieser Seite: 22.12.2021
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