Vorlage bzw. Ablieferung von Waffenbüchern

Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen des Waffengewerbes berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.

Allgemeine Informationen

Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen des Waffengewerbes berechtigt sind, haben Waffenbücher für

1.     verbotene Schusswaffen und Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind,

2.     genehmigungspflichtige Schusswaffen,

3.     meldepflichtige und sonstige Schusswaffen und

4.     Munition für Faustfeuerwaffen

in Buchform oder automationsunterstützt zu führen.

In die Waffenbücher für Schusswaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Erzeugungsnummer, das Datum, Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen. Bei Ein- und Ausfuhr ist ein Hinweis auf den entsprechenden Nachweis anzubringen. In die Waffenbücher für Munition sind Datum, Anzahl, Kaliber und Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.

Voraussetzungen

Die zur Ausübung eines Waffengewerbes berechtigten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.

Zuständige Stellen

die Behörde, die für den Standort des Waffengewerbes örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

2 Fälle sind denkbar:

1.     Die Behörde verlangt vom Gewerbetreibenden die Vorlage der Waffenbücher. Diesem Verlangen ist umgehend bzw. binnen der gesetzten Frist Folge zu leisten.

2.     Im Falle einer Endigung der Gewerbeberechtigung hat der Gewerbetreibende umgehend alle während der Zeit der Gewerbeausübung angelegten Waffenbücher abzuliefern.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Zusätzliche Informationen

Das Unterlassen der Vorlage bzw. Ablieferung der Waffenbücher stellt einen Straftatbestand dar.

Rechtsgrundlagen

§ 144 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994); Strafbestimmung: § 367 Z. 47 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

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Letzte Änderung dieser Seite: 5.2.2020
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