Gastgewerbe - Änderung der Betriebsart

Bei der Erstanmeldung eines Gastgewerbes wird die Betriebsart festgelegt, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll (z.B. Hotel, Gasthaus, Bar).  

Allgemeine Informationen

Bei der Erstanmeldung eines Gastgewerbes wird die Betriebsart festgelegt, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll (z.B. Hotel, Gasthaus, Bar). Wird die Betriebsart geändert, muss der Gastgewerbetreibende oder die Gastgewerbetreibende die Änderung der Behörde anzeigen.

Hinweis:

Die einzelnen Betriebsarten des Gastgewerbes sind gesetzlich nicht vorgegeben.  Die unterschiedlichen Erscheinungsformen werden durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Verkehrsauffassung definiert.

Voraussetzungen

  • Die Gewerbeberechtigung muss die Leistungen, die im Rahmen der geänderten Betriebsart zu erbringen sind, abdecken.
  • Die Betriebsart muss inhaltlich bestimmt sein.
  • In der Bezeichnung der Betriebsart dürfen nicht zwei typische Betriebsformen verbunden werden, die zeitlich getrennt geführt werden (z.B. Restaurant und Bar). 
       

Zuständige Stellen

die Gewerbebehörde, die für den Standort des Gastgewerbebetriebes örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

kurze Betriebsbeschreibung

Kosten

gebührenfrei

Rechtsgrundlagen

§§ 111 Abs. 5, 345 Gewerbeordnung 1994  (GewO 1994)


Ihre Kontaktstelle des Landes

Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.
Letzte Änderung dieser Seite: 5.2.2020
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