Gastgewerbe - Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde

Grundsätzlich legt der Landeshauptmann die Sperrstunde und die Aufsperrstunde für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung fest.

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich legt der Landeshauptmann die Sperrstunde und die Aufsperrstunde für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung fest. Die zuständige Stelle kann auf Antrag jedoch für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde bewilligen.

Hinweis:

Eventuell sind durch den Anlass bedingt bestimmte Beschränkungen erforderlich.

Zuständige Stellen

die Gemeinde, in der der Gastgewerbebetrieb seinen Standort hat

Hinweis:

Wenn es sich um die Sperrstunde oder die Aufsperrstunde in einer weiteren Betriebstätte handelt, ist der Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Gemeinde zu stellen. 

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Die Gemeinde entscheidet unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen.

Hinweis:

Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende oder die Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist.  

Erforderliche Unterlagen

keine 

Kosten 

  • Antrag
    13,20 Euro Bundesgebühr
    Beilage: 3,60 Euro pro Bogen
  • Bescheid
    2,10 Euro für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage
    10,90 Euro für drei bis zehn Tage
    27,20 Euro für mehr als zehn Tage   

Rechtsgrundlagen

§ 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)


Ihre Kontaktstelle des Landes

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Letzte Änderung dieser Seite: 5.2.2020
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