Errichtung von Alarmanlagen - Bekanntgabe der verwendeten Personen
Gewerbetreibende, die zur Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, dürfen bei der Errichtung von Alarmanlagen nur Arbeitnehmer einsetzen, die die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
Allgemeine Informationen
Gewerbetreibende, die zur Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, dürfen bei der Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke nur Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
Sie sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die Errichtung von Alarmanlagen in Aussicht genommen ist, binnen einer Woche vorzulegen.
Dieser Behörde ist auch jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der bei der Errichtung von Alarmanlagen verwendeten Personen binnen einer Woche anzuzeigen.
Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen des Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft ( Wohnung ) zu enthalten.
Voraussetzungen
Gewerbetreibende, die zur Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für diese Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, binnen einer Woche vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für diese Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen.
Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft ( Wohnung ) zu enthalten.
Zuständige Stellen
die Behörde, die für den Standort des Gewerbebetriebes örtlich zuständig ist:
- die Bezirkshauptmannschaft
- in Statutarstädten: der Magistrat
- die Bundespolizeidirektion in ihrem Wirkungsbereich
Verfahrensablauf
Der Gewerbetreibende hat der Behörde innerhalb einer Woche ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die Errichtung von Alarmanlagen in Aussicht genommen ist oder jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich dieser Personen, vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen
Verzeichnis, aus welchem Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft ( Wohnung ) der Personen, deren Verwendung bei der Gewerbeausübung beabsichtigt ist, ersichtlich ist.
Kosten
Keine
Zusätzliche Informationen
Das Unterlassen der fristgerechten Vorlage des Verzeichnisses stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar.
Rechtsgrundlagen
§ 106 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994); Strafbestimmung:§ 367 Z. 51 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)