Nachweis des Bestandes einer Vermögenshaftpflichtversicherung beim Gewerbe der Immobilientreuhänder

Allgemeine Informationen

Gewerbetreibende,  die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder berechtigt sind, haben für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100 000 Euro pro geschädigtem Vertragspartner ohne Vereinbarung eines Selbstbehaltes von mehr als fünf vH abzuschließen.

Der Nachweis der Versicherung ist bei der Anmeldung des Gewerbes der Immobilientreuhänder zusätzlich zu erbringen.

Bei Wegfall einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monate zu entziehen.


Voraussetzungen

Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100 000 Euro pro geschädigtem Vertragspartner ohne Vereinbarung eines Selbstbehaltes von mehr als fünf vH abzuschließen.

Der Nachweis des Bestandes der Versicherung ist bei der Anmeldung des Gewerbes der Immobilientreuhänder zu erbringen.

Bei Wegfall der Versicherung hat die Behörde unverzüglich ein Entziehungsverfahren einzuleiten und wenn nicht unverzüglich eine neuerliche Versicherung nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen.

Zuständige Stellen

die Behörde, die für den Standort des Gewerbebetriebes örtlich zuständig ist:


Verfahrensablauf

Nach den gesetzlichen Grundlagen sind zwei Anwendungsfälle möglich:

1. Die Behörde verlangt anlässlich der Gewerbeanmeldung den Nachweis über den    Bestand der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

2. Der Versicherer zeigt der für den Immobilientreuhänder örtlich zuständigen Behörde das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses an.

Über Aufforderung der Behörde ist unverzüglich eine neuerliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachzuweisen. Ansonsten wird die Gewerbeberechtigung innerhalb von längstens zwei Monaten entzogen.


Erforderliche Unterlagen

Bestätigung des Versicherers über den Bestand der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung


Kosten

Gebühr der Bestätigung: € 3,60


Zusätzliche Informationen

Besteht die Versicherung nicht aufrecht, darf während des Nichtbestehens der Versicherung das Gewerbe nicht ausgeübt werden.


Rechtsgrundlagen

§ 117 Abs. 7 - 10 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994);  § 92 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)


Ihre Kontaktstelle des Landes

Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.    
Letzte Änderung dieser Seite: 11.4.2017
© 2023 Amt der NÖ Landesregierung