Verfahren gemäß § 12 Straßengesetz (Baubewilligungen) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 24.10.2024 )

NÖ Straßenbauabteilung 2, Tulln, 3430 Tulln an der Donau

NÖ Straßenbauabteilung 2, Tulln, Ansuchen der STBA2 um Errichtung eines
Linksabbiegestreifens auf der L117, km 1.937- km 1.999, KG 16105 Brunn am Gebirge -
Verfahren gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999


Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
durch
A) öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag und
B) durch persönliche Verständigung der Verfahrensparteien



Das Land Niederösterreich vertreten durch die NÖ Straßenbauabteilung 2, Tulln, hat um
straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 12 des NÖ Straßengesetz 1999 für die Errichtung
einen Linksabbiegestreifen auf der Landesstraße L177, km 1.937- km 1.999, KG 16105
Brunn am Gebirge, angesucht.


Projektbeschreibung

Die Fahrbahn der L 177 wird im Projektgebiet um maximal 3,2 m nach Norden verbreitert.
Die Fläche des Linksabbiegestreifens beträgt 156,6 m². Im Zuge der Verbreiterung wird
das bestehende Quergefälle weitergezogen.


Zusätzlich erforderliche Maßnahmen:

- Versetzen eines Rolling Boards der Fa. Epamedia
- Versetzen von Werbetafeln
- Versetzen eines Blumenbeetes in Form des Gemeindewappens
- 2 Stk. Baumfällungen im Zuge der Verbreiterung der Fahrbahn
- 1 Stk. Baufällung im Zuge der Wiederaufstellung des Rolling Bords an anderer Stelle
- Verlegen einer Stromleitung zum neuen Standort des Rolling Bords
- Versetzen der bestehenden Verkehrszeichen (Ortstafel)


Erforderliche Grundabtretung an das Land NÖ:
178 m² (Eigentümer: MG Brunn am Gebirge) müssen an das Land NÖ abgetreten werden.

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling,
Fachgebiet Anlagen und bei der Gemeinde Tulln an der Donau aufliegendem Projekt
hervor.


Zu diesem Ansuchen setzt die Bezirkshauptmannschaft Mödling eine mündliche
Verhandlung unter Durchführung eines Lokalaugenscheines mit der Zusammenkunft aller
Teilnehmer für


Donnerstag, den 24. Oktober, 08:30 Uhr

Treffpunkt: Im Festsaal der Bezirkshauptmannschaft Mödling


an.

Hinweis
Als Antragsteller/in beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit
durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung
versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Behinderung, zwingende
berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies
sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.
Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren,
soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der
Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.
Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am
Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der
mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der
Bezirkshauptmannschaft Mödling erhoben werden.
In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der
Bezirkshauptmannschaft Mödling einsehen.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert
waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein
minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch
spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns
Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte
beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis darstellt.



Rechtsgrundlagen
§ 12 NÖ Straßengesetz 1999
§§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 12 NÖ Straßengesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft MödlingE-Mail: post.bhmd@noel.gv.at
Tel: (0 22 36) 9025, Fax: (0 22 36) 9025-34000
2340 Mödling, Bahnstraße 2
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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