Anzeige über die Änderung im Stand der Schulfahrzeuge
Allgemeine Informationen
Änderungen hinsichtlich der Schulfahrzeuge sind der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluss des Zulassungsscheines anzuzeigen.
Voraussetzungen
Die Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung
- den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse (Ausnahme: Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten Fahrschülern) sowie
- den Anforderungen des § 63a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
entsprechen.
Fristen
Die Anzeige über die Verwendung der Schulfahrzeuge ist zeitgerecht vorzunehmen. Das Schulfahrzeug darf erst nach erfolgter Anzeige für den Fahrschulbetrieb eingesetzt werden.
Zuständige Stellen
Bezirksverwaltungsbehörde ihres Fahrschulstandortes
Verfahrensablauf
Die Fertigung des Antrages erfolgt durch das Einsetzen der Fahrschulidentifikationsnummer. Das Ansuchen ist zeitgerecht bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Werden sämtliche Anforderungen für die Verwendung des/der angezeigten KFZ als Schulfahrzeuge erfüllt, erfolgt keine gesonderte Erledigung durch die Behörde. Die Schulfahrzeuge dürfen nach Einbringen der Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingesetzt werden.
Erforderliche Unterlagen
Die Voraussetzungen sind durch ein Prüfgutachten nachzuweisen.
- Schulfahrzeuge Klasse B:
Zulassungsschein und Prüfbericht einer entsprechenden Fachwerkstätte
- Schulfahrzeuge Klassen C, C1, D, D1, BE, C1E, CE, D1E, DE, F, Anhänger F sowie Motorräder mit Beiwagen:
Zulassungsschein und Prüfbericht eines Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten
Wurde das Fahrzeug bereits durch eine Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis genommen, ist diese Behörde bekannt zu geben. Der Anzeige ist die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 anzuschließen, jedoch nicht das Prüfgutachten.
Kosten
Die Anzeigen über die Verwendung und das Ausscheiden von Schulfahrzeugen sind gebührenfrei.
Zusätzliche Informationen
Sämtliche Schulfahrzeuge, mit Ausnahme der Klassen A1, A2, A und B sind durch einen technischen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung WST8, überprüfen zu lassen. Der Prüfbericht ist der Behörde vorzulegen. Für Schulfahrzeuge der Klasse B ist ein Prüfbericht einer Werkstätte, die zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung gem. § 57a KFG ermächtigt ist, ausreichend.
Rechtsgrundlagen