Anzeige über die Änderung im Stand der Schulfahrzeuge




Allgemeine Informationen

Änderungen hinsichtlich der Schulfahrzeuge sind der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluss des Zulassungsscheines anzuzeigen.




Voraussetzungen

Die Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung

entsprechen.




Fristen

Die Anzeige über die Verwendung der Schulfahrzeuge ist zeitgerecht vorzunehmen. Das Schulfahrzeug darf erst nach erfolgter Anzeige für den Fahrschulbetrieb eingesetzt werden.




Zuständige Stellen

Bezirksverwaltungsbehörde ihres Fahrschulstandortes




Verfahrensablauf

Die Fertigung des Antrages erfolgt durch das Einsetzen der Fahrschulidentifikationsnummer. Das Ansuchen ist zeitgerecht bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Werden sämtliche Anforderungen für die Verwendung des/der angezeigten KFZ als Schulfahrzeuge erfüllt, erfolgt keine gesonderte Erledigung durch die Behörde. Die Schulfahrzeuge dürfen nach Einbringen der Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingesetzt werden.




Erforderliche Unterlagen

Die Voraussetzungen sind durch ein Prüfgutachten nachzuweisen.

  • Schulfahrzeuge Klasse B:
    Zulassungsschein und Prüfbericht einer entsprechenden Fachwerkstätte
     
  • Schulfahrzeuge Klassen  C, C1, D, D1, BE, C1E, CE, D1E, DE, F, Anhänger F sowie Motorräder mit Beiwagen:
    Zulassungsschein und Prüfbericht eines Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten

Wurde das Fahrzeug bereits durch eine Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis genommen, ist diese Behörde bekannt zu geben. Der Anzeige ist die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 anzuschließen, jedoch nicht das Prüfgutachten.




Kosten

Die Anzeigen über die Verwendung und das Ausscheiden von Schulfahrzeugen sind gebührenfrei.




Zusätzliche Informationen

Sämtliche Schulfahrzeuge, mit Ausnahme der Klassen A1, A2, A und B sind durch einen technischen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung WST8, überprüfen zu lassen. Der Prüfbericht ist der Behörde vorzulegen. Für Schulfahrzeuge der Klasse B ist ein Prüfbericht einer Werkstätte, die zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung gem. § 57a KFG ermächtigt ist, ausreichend.




Rechtsgrundlagen




Zum Formular:

Änderung bei Schulfahrzeugen - Onlineantrag
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Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. 

Letzte Änderung dieser Seite: 14.9.2017
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