Änderung des Motors mit Leistungseinfluss

Änderungen einzelner Komponenten des Motors mit Einfluss auf dessen Leistung

1) Leistungssteigerung über 5 % bis maximal 30 %, Leistungsminderung über 5 % bis maximal 25 % (z.B. "Chiptuning")

Änderungen am Motor welche eine Leistungsänderung von mehr als 5 %, aber von maximal 25 % bei Leistungsminderung bzw. maximal 30 % bei Leistungssteigerung ergeben, erfordern eine Eintragung in das Genehmigungsdokument. Dazu ist eine Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. ein Gutachten eines bevollmächtigten Ziviltechnikers erforderlich. Dabei muss beachtet werden, dass sich hinsichtlich Abgas und Betriebsgeräusch keine Verschlechterung ergeben darf.

Leistungsverändernde Eingriffe in die Motorsteuerung (Chip-Tuning) sind nur dann zulässig und dürfen nur dann genehmigt werden, wenn durch einen Prüfbericht eines für die oben genannten Verordnungen benannten technischen Dienstes nachgewiesen ist, dass alle für das Fahrzeug relevanten Emissionsvorschriften weiterhin eingehalten werden und es auch zu keiner Zunahme der Treibhausgasemissionen beim Betrieb des Fahrzeuges kommt.

Benötigte Unterlagen für die Eintragung ins Genehmigungsdokument:

  • Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten oder Ziviltechnikergutachten oder Gutachten anderer geeigneter neutraler Prüfstellen (Technischer Dienste). Aussage hinsichtlich Bremse etc.
  • Werkstättenbestätigung über sach- und fachgerechten Umbau.
  • Nachweis der erfüllten Abgasrichtlinie.
  • Bei leistungsverändernden Eingriffen in die Motorsteuerung (z.B.: Chip-Tuning): Nachweis, dass es zu keiner Zunahme der Treibhausgasemissionen kommt.
  • Nachweis über die eingehaltene Richtlinie für Fahr- und Standgeräusch.
  • Nachweis der erfüllten Bremsenrichtlinie (nur bei Leistungssteigerung).
  • Nachweis bezüglich der Motorleistung gemessen nach der geltenden Richtlinie.
  • Nachweis bezüglich der Bauartgeschwindigkeit gemessen nach der geltenden Richtlinie.
  • Weitere erforderliche zusätzliche Nachweise werden bei der Prüfung festgelegt. 

2) Leistungssteigerung über 30 % und Leistungsminderung über 25 %

Änderungen am Motor welche eine Leistungserhöhung von mehr als 30 % bzw. eine Leistungsminderung von mehr als 25 % ergeben, erfordern eine neue Einzelgenehmigung. Dazu ist eine Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. ein Gutachten eines bevollmächtigten Ziviltechnikers erforderlich. Dabei muss beachtet werden, dass sich hinsichtlich Abgas und Betriebsgeräusch keine Verschlechterung ergeben darf.

Leistungsverändernde Eingriffe in die Motorsteuerung (Chip-Tuning) sind nur dann zulässig und dürfen nur dann genehmigt werden, wenn durch einen Prüfbericht eines für die oben genannten Verordnungen benannten technischen Dienstes nachgewiesen ist, dass alle für das Fahrzeug relevanten Emissionsvorschriften weiterhin eingehalten werden und es auch zu keiner Zunahme der Treibhausgasemissionen beim Betrieb des Fahrzeuges kommt.

Fahrzeugänderungen

Benötigte Unterlagen für die Eintragung ins Genehmigungsdokument:

  • Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten oder Ziviltechnikergutachten oder Gutachten anderer geeigneter neutraler Prüfstellen (Technischer Dienste)
  • Werkstättenbestätigung über sach- und fachgerechten Umbau.
  • Nachweis der erfüllten Abgasrichtlinie.
  • Bei leistungsverändernden Eingriffen in die Motorsteuerung (z.B.: Chip-Tuning): Nachweis, dass es zu keiner Zunahme der Treibhausgasemissionen kommt.
  • Nachweis über die eingehaltene Richtlinie für Fahr- und Standgeräusch.
  • Nachweis der erfüllten Bremsenrichtlinie (nur bei Leistungssteigerung).
  • Nachweis bezüglich der Motorleistung gemessen nach der geltenden Richtlinie.
  • Nachweis bezüglich der Bauartgeschwindigkeit gemessen nach der geltenden Richtlinie.


3) Leistungsänderungen bis einschließlich 5%

Derartige Änderungen sind als nicht wesentlich anzusehen und damit im Genehmigungsdokument nicht einzutragen.

Hinweis: Haben derartige Änderungen Auswirkungen auf andere Eigenschaften wie z.B. das Betriebsgeräusch bei anderen Ansaug- Luftfiltern, müssen diese jedenfalls eine Bauteilgenehmigung aufweisen und dürfen keine Verschlechterung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nach sich ziehen.


Drosselung/Entdrosselung von Motorrädern - Variantenänderung

Eine Reduktion der Motorleistung ist bei Motorrädern der Klasse L3 nur bis maximal 50 % zulässig, es sei denn, es gibt eine derartige Ausführung mit EG - Typengenehmigung.

Baut man ein Motorrad von einer Variante in eine andere, typgenehmigte Variante um, so muss diese Änderung im Genehmigungsdokument eingetragen werden. Diese Änderung kann zum Beispiel durch Entdrosseln oder durch einen Umbau am Vergaser etc. erfolgen.

Benötigte Unterlagen für die Eintragung ins Genehmigungsdokument:

  • Nachweis darüber, dass es sich nach dem Umbau um eine typgenehmigte Variante (entweder im Typengenehmigungsbescheid oder in der EG-Bauartgenehmigung enthalten) handelt.
  • Nachweis darüber, welche Änderungen hierzu notwendig sind.
  • Nachweis darüber, dass der Umbau auf diese Variante sach- und fachgerecht durchgeführt wurde (Fachwerkstätte) 
FAQ (häufig gestellte Fragen)


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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
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