Ziel des Gesetzes ist primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich; sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes.
Der Erwerb von in Niederösterreich gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Davon sind jedoch letztwillige Verfügungen ausgenommen. Mit der Genehmigung sollen jene Personen geschützt werden, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes mit ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten land- und forstwirtschaftlichen Grund erwerbsorientiert selbst bewirtschaften. Das NÖ Grundverkehrsgesetz möchte diesen speziellen Personenkreis gegenüber anderen Kaufinteressenten bevorzugen. Land- und forstwirtschaftlicher Boden darf nicht mit einem dem ortsüblichen Verkehrswert übersteigenden Betrag veräußert oder verpachtet werden.
Ohne grundverkehrsbehördliche Genehmigung ist das Rechtsgeschäft ungültig, wenn nicht ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt.
Das NÖ Grundverkehrsgesetz ermöglicht es jedem Grundeigentümer ohne Abschluss eines Rechtsgeschäftes über Antrag behördlich feststellen zu lassen, dass sein Grund den grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen unterliegt.
Verwendung des durch Verordnung der Landesregierung festgelegte Formulars
Alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen
- die Urkunde über das Rechtsgeschäft
- Angaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung
- Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung
- Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes
- Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers
- wenn mit dem Erwerb erst eine land-, und forstwirtschaftliche Tätigkeit erwerbsorientiert aufgenommen werden soll, ein Betriebskonzept
Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen. Der Antrag darf auch von einer anderen Vertragspartei gestellt werden.
Entrichtung einer Verwaltungsabgabe.
Das Ausmaß ist nach der Gegenleistung bzw. bei Fehlen einer Gegenleistung nach dem Wert des Vertragsgegenstandes abzustufen. Umfasst der Gegenstand des Rechtsgeschäftes auch Grundstücke, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegen, hat die Gegenleistung bei der Bemessung der Verwaltungsabgabe insoweit außer Betracht zu bleiben, als sie dem
Wert dieser Grundstücke entspricht.
NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001 LGBl. 3800/1-8 zuletzt geändert
durch LGBl. Nr. 61/2023, Ziffer 84.
Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl.
6800
a) Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge
- je Hektar € 1,25
- jedoch mindestens € 6,55
- höchstens € 266
b) Eigentumsübertragungen gemäß § 1 Abs. 1
0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes,
- jedoch mindestens € 13,20
- höchstens € 266
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800-5
- NÖ Grundverkehrsverordnung, LGBl. 6800/1-3 zuletzt geändert durch LGBl. Nr.75/2020 samt Anlagen
Die Grundverkehrsbehörde bringt den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung der zuständigen Bezirksbauernkammer mit dem Ersuchen zur Kenntnis, eine fachliche Stellungnahme abzugeben und den Inhalt des Rechtsgeschäftes kundzumachen. Mit der Kundmachung soll es bäuerlichen Landwirten ermöglicht werden, ihr Interesse am Erwerb geltend zu machen. Dem Rechtsgeschäft wird die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt, wenn ein bäuerlicher Landwirt anstelle des Erwerbers kaufen will, um seine Landwirtschaft betrieblich zu stärken und der Erwerber kein Landwirt ist.
- land- und forstwirtschaftlicher Grund darf nicht ihrem Zweck entzogen werden
- land- und forstwirtschaftlicher Grund muss ordnungsgemäß bewirtschaftet werden
- der Kaufpreis oder die Pacht darf nicht den ortsüblichen Verkehrswert übersteigen
- Ist der Erwerber kein Landwirt oder wird er mit dem Erwerb keiner, darf kein rechtsverbindliches Anbot eines bäuerlichen Landwirtes vorliegen, anstelle des Erwerbers kaufen zu wollen.
Es darf bereits vor Errichtung einer grundbuchsfähigen Urkunde, ein Antrag auf Genehmigung gestellt werden. In diesem Fall muss der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände des Rechtsgeschäftes sowie die Zustimmung aller Vertragsteile enthalten.
Die Grundverkehrsbehörden entscheiden oft auf der Grundlage von Sachverständigengutachten.
Zuständig ist jene Grundverkehrsbehörde, in deren Bereich die Liegenschaft liegt.
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung ist nicht vorgesehen.
Es besteht die Möglichkeit, gegen eine Entscheidung der Grundverkehrsbehörden Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ zu erheben.
16.05.2024
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