Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen nach dem Ärztegesetz 1998 

Allgemeines

Ärztinnen und Ärzte dürfen ausschließlich an Ausbildungsstellen in bewilligten Ausbildungsstätten ausgebildet werden.

Seit 01.01.2023 liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach dem ÄrzteG 1998 bei den jeweiligen Landeshauptleuten. Bei der Österreichischen Ärztekammer anhängige Verfahren werden mit 01.01.2023 von der Landeshauptfrau fortgeführt. Für die Bewilligung und Überprüfung von Ausbildungsstätten ist in Niederösterreich die Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht (GS4) zuständig.


Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlagen für die Verfahren sind die §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2, 12, 12a, 13, 13e, 38 und § 235 Abs. 4 ÄrzteG 1998, sowie die einschlägigen, in Kraft stehenden Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer. Diesen Gesetzesstellen sind die erforderlichen Unterlagen sowie die Bewilligungsvoraussetzungen zu entnehmen.

Über folgende Verweise können Sie die Gesetze direkt im RIS (Rechtsinformationssystem) aufrufen:

Ärztegesetz 1998

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer können direkt auf deren Homepage abgerufen werden.


Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin

Ärzte/ Ärztinnen für Allgemeinmedizin können in anerkannten Ausbildungsstätten von

  • Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten,
  • Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Universitätskliniken,
  • Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,
  • Sonderkrankenanstalten,
  • Lehrpraxen,
  • Lehrgruppenpraxen
  • Lehrambulatorien

ausgebildet werden. Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte wird die Zahl der Ausbildungsstellen festgesetzt.

Eine rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte oder rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung zum Arzt/ zur Ärztin für Allgemeinmedizin gemäß § 9 Abs. 8 ÄrzteG 1998 ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hierfür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.


Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin

Fachärzte/Fachärztinnen können in anerkannten Ausbildungsstätten von

  • Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten,
  • Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Universitätskliniken,
  • Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,
  • Sonderkrankenanstalten,
  • Lehrpraxen,
  • Lehrgruppenpraxen
  • Lehrambulatorien
  • Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung,
  • arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994,
  • Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/Rechtsbrecherinnen bestimmt sind, sowie
  • Krankenabteilungen in Justizanstalten, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin eines Sonderfaches anerkannt worden sind

ausgebildet werden. Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin eines Sonderfachs wird die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung festgesetzt.

Eine rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte oder rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin gemäß § 10 Abs. 10 ÄrzteG 1998 ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hierfür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.


Ablauf zur Bewilligung einer Ausbildungsstätte

Der vollständige Antrag ist mitsamt allen Beilagen bei der Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht einzubringen. Nach Einlangen des Antragsformulars und der vollständigen Unterlagen erfolgt eine inhaltliche Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Für die inhaltliche Beurteilung werden bei Bedarf Sachverständige hinzugezogen. Zudem wird der Antrag nach den Vorgaben des ÄrzteG 1998 an die Österreichische Ärztekammer übermittelt, um dieser als Beteiligte des Verfahrens die Möglichkeit zu geben, eine Stellungnahme abzugeben.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird dem Antragsteller/der Antragstellerin mitgeteilt und diesem/dieser gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen der Behörde Stellung zu nehmen. Abschließend ergeht ein Bescheid über die Anerkennung als Ausbildungsstätte und über die Festsetzung von (weiteren) Ausbildungsstellen.


Basisausbildung in Sonderkrankenanstalten

Antragsberechtigt sind Sonderkrankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG. Eine Bewilligung wird für die gesamte oder nur einen Teil der Basisausbildung im Rahmen der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt/zur Fachärztin gemäß § 6a ÄrzteG 1998 erteilt.

Der Antrag kann formfrei gestellt werden. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizulegen, die für eine Beurteilung der Ausbildungsmöglichkeiten in der Sonderkrankenanstalt bezüglich die mindestens neunmonatige praktische Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten notwendig sind.

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