Allgemeines Anbringen

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zur Einreichung Ihres Anliegens mittels elektronischem Formular - für formlose Anträge, Anzeigen, Beschwerden oder Mitteilungen.

"Anbringen" ist der verfahrensgesetzliche Ausdruck für Anträge, Anzeigen, Beschwerden oder Mitteilungen an die Behörde. Wir verstehen darunter z.B. auch Ansuchen um Zuerkennung einer Förderung.


Hinweis zur Bedienung des Online-Formulares:

Mit der Auswahl „Amt der Niederösterreichischen Landesregierung“ können alle Dienststellen beim Amt der Landesregierung erreicht werden.

Bitte beachten Sie: Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses / Personalausweises muss persönlich eingebracht werden!  


Hinweise zur Kommunikation mit Behörden:

Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, können Anbringen schriftlich, oder (sofern es der jeweilige Fall zulässt) auch mündlich eingebracht werden.

Schriftliche Anbringen können in jeder technischen Form erfolgen, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist (zum Beispiel in Papierform, Telefax, Online-Formular). Ein Anbringen liegt aber erst dann vor, wenn es tatsächlich und vollständig bei der Behörde eingelangt ist. Die Übermittlung eines Links, über welchen von der Behörde Dokumente heruntergeladen werden sollen, entspricht diesen Anforderungen nicht.

Bei Anbringen mittels Online-Formular besteht die Möglichkeit, dieses mit der Bürgerkarte elektronisch zu signieren. Eine elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.
Ein Anbringen ist nicht deswegen von vornherein unwirksam, weil es nicht unterfertigt ist. In bestimmten Fällen kann die Dienststelle jedoch eine Unterschrift verlangen.

Ein Antrag kann zurückgezogen oder geringfügig geändert werden, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. 

Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, müssen nicht behandelt werden.

Im Allgemeinen müssen Sie bei einem Anbringen, das ein Verfahren einleitet, keine Frist einhalten.

Ausnahmen sind gesetzlich vorgesehen (zum Beispiel bei Anträgen auf Verlängerung einer Bewilligung): im Verfahrensrecht sind Rechtsmittel (zum Beispiel eine Beschwerde) und Rechtsbehelfe (zum Beispiel ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) streng fristgebunden.

Falls Ihr Anbringen einen Formfehler aufweisen oder unvollständig sein sollte, wird Sie die Behörde auffordern, den Mangel innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu beheben. Falls Sie der Aufforderung rechtzeitig und vollständig nachkommen, gilt Ihr Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

In bestimmten Fällen müssen Sie dem Anbringen Unterlagen anschließen (zum Beispiel Pläne bei einem Betriebsanlagenverfahren). Bei elektronischer Einbringung dieser Unterlagen müssen Sie die zulässigen Dateiformate beachten.

Möglicherweise wird die betreffende Dienststelle im Zuge eines Verbesserungsauftrages die Übermittlung weiterer Unterlagen fordern.

Sofern es sich nicht um einen förmlichen Antrag (auf Erlassung eines Bescheides, Ausstellen eines Ausweises, usw.) handelt, ist das Anbringen für Sie mit keinen Kosten verbunden.

§ 13 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 1991/51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2004/10.


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weiterführende Links

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Bürgerbüro Landhaus St. Pölten
Landhausplatz 1, Haus 4, EG (Landhausboulevard) 3109 St. Pölten Email: buergerbuero.landhaus@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005 - 9005
Fax: 02742/9005 - 16130
Letzte Änderung dieser Seite: 19.2.2021
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