Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht

Die Zuwanderung nach Österreich (ausgenommen Asylwesen) ist im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt. 

Dieses Gesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ (§ 58) und „Mobile ICT“ (§ 58a) von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Für einen Aufenthalt von weniger als sechs Monaten im Bundesgebiet kann ein Visum bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland beantragt werden.

Nähere Informationen zu Visa finden Sie auf der Webseite des BM.I

Das NAG sieht eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau vor. Durch Verordnung des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau kann die Zuständigkeit auf die Bezirkshauptmannschaften übertragen werden. Durch die Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2017 wurde davon Gebrauch gemacht.

Allgemeine Informationen zur Zuwanderung finden Sie auf der Webseite Migration oder auf Österreich.gv.at. Antragsformulare finden Sie im Downloadbereich.

Die Servicestelle Einwanderung und Aufenthalt der Austrian Business Agency berät kostenfrei zur Beantragung der folgenden Aufenthaltstitel (§ 20h AuslBG):

  • Rot-Weiß-Rot – Karte
  • Rot-Weiß-Rot – Karte plus (z.B. Verlängerungsfall nach „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Forscher)
  • Blaue Karte EU
  • Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger, Lichtbildausweis für EWR-Bürger, Aufenthaltskarte
  • Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger und Daueraufenthaltskarte
  • Niederlassungsbewilligung
  • Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätiger (und deren Familienangehörige)
  • Niederlassungsbewilligung – Forscher (und deren Familienangehörige)
  • Familienangehöriger (für Familienangehörige von Österreichern)
  • Daueraufenthalt – EU

Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf der Seite der ABA - Immigration Guide Austria

Ihre Kontaktstelle des Landes Amt der NÖ Landesregierung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Polizeiangelegenheiten
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: post.ivw1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 13252
Fax: 02742/9005 - 13650   
Letzte Änderung dieser Seite: 8.5.2023
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