Fahrerqualifizierungsnachweis
für Berufskraftfahrer im Güter- und Personenkraftverkehr (Grundqualifikation und Weiterbildung)
Wer benötigt die Grundqualifikationsprüfung?
Ab 10. September 2009 haben Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr, denen nach dem 9. September 2009 erstmals eine Lenkberechtigung für die Klasse C bzw. C1 erteilt wird, einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen.
Ab 10. September 2008 haben Berufskraftfahrer im Personenkraftverkehr mit Omnibussen (Gelegenheitsverkehr und Kraftfahrlinie), denen nach dem 9. September 2008 erstmals eine Lenkberechtigung für die Klasse D erteilt wird, einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen. Voraussetzung für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) oder Bundespolizeidirektion ist die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation für den Güter- und Personenkraftverkehr.
Bei Unionsbürgern bzw. bei Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Österreichischen Führerscheines sind, wird bei der entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im Führerschein der Zahlencode „95" eingetragen;
Bei Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz eines Österreichischen Führerscheines sind, bzw. die die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ausdrücklich beantragen, wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 zur GWB ausgestellt.
Grundqualifikationsprüfung
Der Landeshauptmann hat jährlich mindestens 4 Prüfungstermine auszuschreiben und den Termin spätestens 3 Monate vor Beginn der Prüfung im Internet auf der Homepage des Landes, dem Amtsblatt und im Mitteilungsblatt der zuständigen Landeskammer der Wirtschaftskammer zu verlautbaren.
Die Prüfung besteht aus 3 Teilen:
- praktische Fahrprüfung (90 Minuten)
- schriftliche Prüfung (4 Stunden)
- mündliche Prüfung (ca. 45 Minuten)
In NÖ wird die Erörterung von Praxissituationen im Rahmen des mündlichen Prüfungsgesprächs durchgeführt
Hinweis
Die praktische Prüfung wird angerechnet, wenn diese bereits zusammen mit der Führerscheinprüfung absolviert wurde (§ 11 Abs. 4a FSG.). Die Prüfungsfahrt wird dabei von 45 auf 90 Minuten ausgedehnt.
Anmeldung
Der Anmeldung zur Prüfung über die Grundqualifikation sind folgende Unterlagen in Kopie anzuschließen:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Drittstaatsangehörigen zusätzlich Arbeitserlaubnis)
- Heiratsurkunde (bei Namensänderung)
- Bestätigung der Lenkberechtigung (Klasse C, C1 oder D)
Dem Ansuchen sind gegebenenfalls auch Nachweise über jene abgelegten Prüfungen gemäß § 10 Abs. 6 bzw. diejenige fachliche Eignung anzuschließen, die gemäß § 11 Abs. 1 - 5 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB, BGBl. II Nr. 139/2008 das Entfallen von bestimmten Prüfungsgegenständen bewirken.
Das Ansuchen samt Unterlagen ist schriftlich (per Post, Fax, E-Mail oder durch persönliche Abgabe) innerhalb der Einreichfrist einzubringen.
Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung werden
- Zeit und Ort der Prüfung
- die Sachgebiete die gemäß § 11 der entsprechenden Verordnung angerechnet werden,
- Unterlagen und Hilfsmittel die für die Prüfung mitzubringen sind
- die Höhe der Prüfungsgebühr bekannt gegeben.
Kosten
- Die Prüfungsgebühr beträgt € 330,00
und verringert sich bei bereits abgelegten Prüfungsteilen: - Minus 10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 (Multiple-Choice-Fragen)
- Minus 10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 (Erörterung von Praxissituationen)
- Minus 40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 (mündlicher Prüfungsteil)
- Minus 40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 3 (praktische Prüfung)
entsprechend der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB, BGBl. II Nr. 139/2008.
Zusätzlich sind an Gebühren und Verwaltungsabgaben folgende Beträge zu entrichten:
- € 14,30 feste Gebühren für die Anmeldung zur Prüfung
- € 3,90 Beilagengebühr
- € 14,30 feste Gebühren für die Ausstellung des Zeugnisses bei bestandener Prüfung
- € 2,10 Verwaltungsabgabe für die Ausstellung des Zeugnisses bei bestandener Prüfung
Hinweis:
Der Fragenkatalog ist die Unterlage zur schriftlichen Prüfung.
Die mündliche Prüfung hat alle Fachgebiete der
Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB zu umfassen.
Im Zuge der mündlichen Prüfung werden auch Praxissituationen erörtert.
Wegen allfälliger Lernbehelfe erkundigen Sie sich unter anderem in Ihrer Fahrschule.
Für weitere Auskünfte stehen auch die Interessensvertretungen zur Verfügung:
Wirtschaftskammer
Arbeiterkammer
Termine/Fristen in Niederösterreich
Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB, BGBl. II Nr. 139/2008, werden für die Ablegung der Prüfung über die Grundqualifikation beim Amt der NÖ Landesregierung für Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, Lenkerinnen und Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs und Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern folgende Prüfungstermine ausgeschrieben:
Prüfungstermine
Prüfungstermine 2025 (pdf, 22kb)
Prüfungstermine 2024 (pdf, 25kb)
Ansuchen um Zulassung zur Grundqualifikationsprüfung für den Personenkraftverkehr (D95) (doc, 701 kb)
Ansuchen um Zulassung zur Grundqualifikationsprüfung für den Güterkraftverkehr (C95) (doc, 697kb)
Wer benötigt die Weiterbildung?
Für Berufskraftfahrer im Personenkraftverkehr mit Omnibussen, welche vor dem 10. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D bzw. Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr mit Lastkraftwagen, welche vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klasse C erteilt wurde, gilt die Verpflichtung zum Mitführen eines Fahrerqualifizierungsnachweises ab dem 10. September 2013 bzw. 10. September 2014. Für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) oder Bundespolizeidirektion ist nicht eine Prüfung zu absolvieren, aber ein Nachweis über eine Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden vorzulegen. Die Weiterbildungen werden durch vom Landeshauptmann ermächtigte Ausbildungsstätten durchgeführt.
Hinweis
Um doppelte Kosten zu vermeiden, sollten Personen, denen der Fahrerqualifizierungsnachweis im Führerschein eingetragen wird, den Ablauf der Führerscheinbefristung und den Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises so abstimmen, dass nur einmal ein neuer Führerschein ausgestellt werden muss.
Ermächtigung zur Ausbildungsstätte
Die Weiterbildung durch Ausbildungsstätten darf nur aufgrund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. In der Grundqualifikation und Weiterbildungsverordnung wurden die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Weiterbildung und die Erlassung näherer Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung festgelegt.
Grundqualifikations- und Weiterbildungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 139/2008 (GWB)
Formulare zum Herunterladen
Antrag auf Ermächtigung als Ausbildungsstätte gemäß § 13 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung (doc, 74 KB)
Rechtliche Grundlagen
Richtlinie 2003/59/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.7.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer für den Güter- und Personenkraftverkehr
BGBl. I Nr. 153/2006
Güterbeförderungsgesetz 1995, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 und Kraftfahrliniengesetz
BGBl. I Nr. 31/2008
Änderungen im Führerscheingesetz (FSG)
BGBl. II Nr. 139/2008
Grundqualifikations- und Weiterbildungs-Verordnung (GWB)
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