NÖ Fahrplan nachhaltige öffentliche Beschaffung

Die öffentliche Hand soll Vorbild gebend mit der Umsetzung eines nachhaltigen Beschaffungswesens klare Beiträge liefern. 

Cover: nachhaltig Beschaffen - Zukunft gestalten

Als Grundlage für nachhaltiges Beschaffen gilt die am 11.01.2022 von der Niederösterreichischen Landesregierung beschlossene, aktualisierte Fassung des „NÖ Fahrplans nachhaltige öffentlichen Beschaffung 2.0“ samt Pflichtenheft „Energieeffizienz und Nachhaltigkeit für Landesgebäude 4.0“ – jeweils abgestimmt mit dem „Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung  -naBe-2020“, MR Beschluss vom 23. Juni 2021.

Der Fahrplan gilt für öffentliche Ausschreibungen von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen von öffentlichen Dienststellen des Landes und ausgelagerter Dienststellen im Mehrheitseigentum des Landes (Sektor Verwaltung).

  1. Anwenden der Mindestkriterien des Nationalen Aktionsplans Nachhaltige Öffentliche Beschaffung (naBe 2020)

    Bei sämtlichen Beschaffungen des Landes sind die im naBe-Kriterienkatalog angeführten Mindestkriterien (Leitkriterien) verpflichtend zu berücksichtigen. Damit wird der bisherige Mindestkriteriensatz des Fahrplans durch die bundesweiten naBe Mindestkriterien ersetzt.

    Eine Ausnahme bilden die Kriterien im Bereich Hochbau. Hier gelten die erweiterten Kriterien und Bedingungen aus dem aktuellen Pflichtenheft „Energieeffizienz und Nachhaltigkeit“ für NÖ Landesgebäude Version 4.0 (2021).

    Als Nachweis ist im digitalen Ausschreibungssystem (Vemap) ein entsprechender Eintrag zu machen (diesbezüglich wurde 2017 ein Kontrollkästchen zum einfachen Anklicken angelegt). Im Falle von Ausschreibungen, die nicht über das Vemap Portal abgewickelt werden, muss eine entsprechende Erklärung (Notiz) im Vergabevermerk bzw. ein Aktenvermerk angelegt werden, in dem die Berücksichtigung der naBe Kriterien in aller Kürze erläutert wird.
  2. Anwenden des Pflichtenhefts Energieeffizienz und Nachhaltigkeit für NÖ Landesgebäude Version 4.0

    Von den Vorgaben des Pflichtenheftes sind Neubauten und Renovierungen (Sanierungsprojekte) landeseigener Gebäude betroffen - mit konkreten Maßnahmen für Planung, Errichtung, Betrieb und Entsorgung. Unter landeseigene Gebäude werden alle Gebäude bzw. Gebäudezonen verstanden, bei denen überwiegend der Einfluss für Errichtung, Betrieb, Wartung und Instandhaltung durch die Landesverwaltung, aber auch landesnaher Einrichtungen (Agenturen, Immobiliengesellschaften, Vereine etc.) gegeben ist.

    Das Pflichtenheft Energieeffizienz und Nachhaltigkeit für NÖ Landesgebäude Version 4.0 wurde an die letzten Entwicklungen der EU-Gebäuderichtline EPBD und des NÖ Klima- und Energiefahrplans 2020 bis 2030 angepasst und ist verbindlich und nachweislich anzuwenden.

    Das Pflichtenheft ist auch bei Planungsverträgen mit dem Land Niederösterreich als Vertragsbestandteil zu fixieren (z. B. Planer und Planerinnen für Hochbau, Bauphysik und Technische Gebäude Ausrüstung TGA).
  3. Standardisierte Nachhaltigkeitsvorplanungen

    Nachhaltigkeits-Vorplanung sind bereits seit 2015 im Oberschellenbereich verpflichtend durchzuführen (als bestverfügbare und umfassende Entscheidungsgrundlage). Sie umfassen eine Bedarfsanalyse, eine Markterkundung und eine Nachhaltigkeitswirkungsprüfung (erwartete positive wie negative ökologische, wirtschaftliche und soziale Wirkungen) und das Einbeziehen von relevanten Stakeholdern.

    Vorplanungsergebnisse sind im Falle von Landtag-Vorlagepflicht als Beilage an den LT Beschlussantrag anzuschließen.
  4. Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei Lebensmittelbeschaffungen, Gemeinschaftsverpflegungen, Catering und für Veranstaltungen und Events

    Die vom naBe Katalog vorgegebenen Kriterien für die Lebensmittelbeschaffungen sind von allen öffentlichen Küchen des Landes einzuhalten.

    Die öffentlichen Küchen sind angehalten, die Herkunft der Lebensmitteln in der Spezifikation von naBe2020 öffentlich, für alle BesucherInnen sichtbar, bekannt zu machen (zB. über Anschläge auf Tafeln, auf der Speisekarte,..). Die Initiative der Landwirtschaftskammer „gut zu wissen“ bietet hierfür Unterlagen und Service.

    Im Sinne der Vorgaben aus dem aktuellen Klima- und Energieprogramm 2030 sind für öffentliche Veranstaltungen die Kriterien des NÖ Programms „Sauberhafte Feste“ einzuhalten.

    Mit dem Ergänzungsbeschluss der Landesregierung vom 26.09.2023 sind erweiterte Vorgaben ergänzend zur Herkunftskennzeichnung VO des Bundes (BGBl. II Nr. 65/2023) zu befolgen.

    Die Herkunftskennzeichnung hat in Qualität des Programms „Transparente Herkunft in der Gemeinschaftsverpflegung - Gut zu wissen“ der Ö Landwirtschaftskammer zu erfolgen. Demnach muss folgendes berücksichtigt werden:
    1. Konkrete Nennung der Herkunftsstaaten (Ö, D, F,..)
    2. Angabe „unbekannte Herkunft“ ist unzulässig
    3. Mindestens 1x/J externe akkreditierte Kontrolle (von jeweiliger Küche zu beauftragen)
  5. Berücksichtigung sozialer Aspekte in Vergabeverfahren
    Als Beitrag zur Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit ist in Niederösterreich, entsprechen dem Fahrplan Nachhaltige Öffentliche Beschaffung 2015 auch weiterhin bei öffentlichen Ausschreibungen des Landes im Oberschwellenbereich, das Zuschlagskriterium „Lehrlingsquote“ ausdrücklich in den Ausschreibungsunterlagen anzuführen und für anwendbar bzw. für nicht anwendbar zu deklarieren.


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Abteilung Umwelt- und Energiewirtschaft
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Tel: 02742/9005 - 15295
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