UVP: Feststellungsverfahren

Sie finden hier Informationen über die Beantragung der UVP -Feststellung.

Allgemeine Informationen

Um Sicherheit darüber zu erlangen, ob ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen ist, besteht die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Muss eine UVP eingeleitet werden, wird zudem darüber entschieden, welches Verfahren (UVP-Verfahren oder vereinfachtes Verfahren) anzuwenden ist.

Zuständige Stellen

  • Für Vorhaben laut Anhang I UVP-G 2000: die NÖ Landesregierung
  • für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken: das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Anlagenrecht


Verfahrensablauf

Das Feststellungsverfahren erfolgt auf Antrag. Diesen Antrag können folgende Personen bzw. Institutionen stellen:

  • der Projektwerber oder die Projektwerberin
  • die mitwirkende Behörde
  • der Umweltanwalt oder die Umweltanwältin

Das Feststellungsverfahren kann auch von Amts wegen durch die zuständige Stelle eingeleitet werden.

Hinweise: 

Parteistellung haben die Standortgemeinde, der Projektwerber oder die Projektwerberin, der Umweltanwalt oder die Umweltanwältin und die mitwirkenden Behörden.

Stellt die Behörde fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zu Art, Zweck, Umfang und Dauer (z.B. Technischer Bericht und Pläne)
  • Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit
  • Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen.

Kosten

Die Kosten richten sich nach den Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle. Zusätzliche Regelungen finden sich in § 3b UVP-G 2000

Rechtsgrundlagen

§ 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000)

weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 14 und 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel.: 02742 9005-15390 
Fax: 02742/9005-15280
Letzte Änderung dieser Seite: 1.3.2024
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