Personen (Unternehmen), die beabsichtigen in Niederösterreich eine Tanzschule zu leiten benötigen eine Bewilligung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz. In als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen wird regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erteilt.
- Formloser Antrag
- Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person
- (bei Wohnsitz im Ausland) Meldenachweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person
- (bei nicht österreichischer Staatsbürgerschaft) Staatsbürgerschaftsnachweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person
- (bei nicht österreichischer Staatsbürgerschaft) Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate) der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person
- (bei ausländischen Unternehmen) Firmenbuchauszug oder gleichwertiges ausländisches Dokument, wie z.B. Auszug aus dem European Business Register - EBR - (sofern Veranstalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personenge-sellschaft)
- Unterlagen zum Nachweis der Ausbildung und der Prüfung als Tanzlehrer/in
- Nachweis einer mindestens 3-jährigen berufsmäßigen Verwendung in einer Tanzschule = Berufserfahrung
Bestätigung des Empfangs der Unterlagen binnen eines Monats (im Falle der Anerkennung der Berufsqualifikation).
Entscheidung über den Antrag binnen vier Monaten (im Falle der Anerkennung der Berufsqualifikation).
Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG in Verbindung mit § 1 der NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001 und dem derzeit geltenden NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif - Tarifpost B II. 17.
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 für Antrag, Unterlagen und Bescheid.
Die Gesamthöhe der Kosten für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung hängt vonder Anzahl der vorzulegenden Unterlagen ab.
§ 8 NÖ Veranstaltungsgesetz
§ 8a NÖ Veranstaltungsgesetz
Nach Vorlage und Prüfung der Unterlagen wird ein Bescheid erlassen.
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller oder die zur Vertretung nach außen befugte Person muss volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein.
Vorlage des Staatsbürgerschaftsnachweises und der Strafregister-bescheinigung - beglaubigt oder als beglaubigte Übersetzung
Vorlage der Berufserfahrung - beglaubigt oder als beglaubigte Übersetzung
Vorlage der Ausbildungs- und Prüfungsnachweise - beglaubigt oder
als beglaubigte Übersetzung.
Als Ausbildungs- und Prüfungsnachweise als Tanzlehrer/in gelten:
Ausbildung und Prüfung nach der Maßgabe der ÖNORM D1150 oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm oder Ausbildungsnachweise, beispielsweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, ebenso
Ausbildungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§17a Abs. 1 Z 1), die dem Artikel 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen.
Es gibt kein Formular. Es ist nur ein formloser Antrag erforderlich.
Keiner Bewilligung bedarf der Tanzunterricht von traditionellen Volkstänzen.
Tanzunterricht in Tanzschulen und auch außerhalb von Tanzschulen dürfen nur von Tanzlehrern erteilt werden.
Tanzlehrer sind jene Personen, die eine Ausbildung und eine Prüfung nach Maßgabe der ÖNORM D 1150, Ausgabe 2015-03-15, oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm aufweisen.
Die zuständige Behörde darf die Absolvierung eines halbjährigen Anpassungslehrgangs bzw. einer Eignungsprüfung vorschreiben.
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
09.12.2020
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