Besondere Behandlungsanlagen

Für mobile Behandlungsanlagen sowie öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe sieht das Abfallwirtschaftsgesetz ein anderes Genehmigungsregime als für ortsfeste Behandlungsanlagen vor. 

1. Mobile Behandlungsanlagen

Allgemeine Informationen

Bei mobilen Behandlungsanlagen handelt es sich um Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die aber länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten.

Der Genehmigung durch die Behörde unterliegen die mobile Behandlungsanlage und deren wesentliche Änderung.

Hinweis: 
Der Inhaber einer Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist berechtigt, diese an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort für längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben. 

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage muss bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Das ordentliche Verfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:

  • Antragstellung
  • Ermittlungsverfahren: Vorbegutachtung durch die Amtssachverständigen, Auftrag zur Nachreichung weiterer Unterlagen 
  • Bescheiderlassung: allenfalls unter Erteilung von Auflagen

Hinweis:

Können die Genehmigungsvoraussetzungen auch durch behördliche Auflagen nicht erreicht werden, wird das Genehmigungsansuchen abgewiesen.

Erforderliche Unterlagen 

Antrag (1-fach) und Inhaltsverzeichnis (4-fach) mit folgenden Unterlagen (4-fach):

  1. Angaben über Art, Zweck und Umfang der vorgesehenen Behandlung;
  2. Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die Behandlungsverfahren;
  3. allgemeine Kriterien für die Aufstellungsorte;
  4. eine Anlagenbeschreibung, einschließlich der erforderlichen Pläne und Skizzen;
  5. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept);
  6. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.

Fristen 

Die zuständige Behörde muss innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung des Antrages über diesen entscheiden.

Zuständige Stelle 

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich, sofern der Antragsteller seinen Sitz in NÖ hat oder bei erstmaliger Aufstellung und Betrieb der mobilen Behandlungsanlage in NÖ, wenn der Antragsteller seinen Sitz im Ausland hat.

Kosten 

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen.

Zusätzliche Informationen

Entscheidungen zur Anlagengenehmigung können beim Landesverwaltungsgericht NÖ als Beschwerdeinstanz angefochten werden. 

Rechtsgrundlagen 

  • § 2, 52, und 53 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 
  • §§ 77, 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
  • Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV)
  • Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 (BKommGebV)
  • Gebührengesetz 1957 (GebG)

 

2. Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe 

Allgemeine Informationen

Das Abfallwirtschaftsgesetz enthält keine Begriffsbestimmung, jedoch stellen den Gesetzesmaterialien zufolge die öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle bzw. sonstige nicht gefährliche Abfälle aus Haushalten Bauhöfe oder Mistplätze dar.

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von

  1. öffentlichen zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle oder
  2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe

bedürfen einer behördlichen Genehmigung, sofern diese nicht gemäß § 74 ff Gewerbeordnung genehmigungspflichtig sind.

Hinweis: 
Sofern eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, unterliegt die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung dem ordentlichen Genehmigungsverfahren!

Entscheidungswesentlich für die Genehmigung ist, dass öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Dies hat der Antragsteller auch im Antrag darzulegen.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Errichtung und Betrieb von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle und öffentlich zugängliche Sammelstellen für Problemstoffe muss bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Das ordentliche Verfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:

  • Antragstellung
  • Verbesserungsauftrag, Vorbegutachtung durch die Amtssachverständigen, Auftrag zur Nachreichung weiterer Unterlagen (Verhandlung?)
  • Bescheiderlassung: allenfalls unter Erteilung von Auflagen

Hinweis:

Können die Genehmigungsvoraussetzungen auch durch behördliche Auflagen nicht erreicht werden, wird die Errichtung und der Betrieb untersagt. 

Erforderliche Unterlagen 

Antrag (1-fach) 

Fristen 

Die zuständige Behörde muss innerhalb von drei Monaten nach Einbringung des Antrages über diesen entscheiden. 

Zuständige Stelle 

Jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Behandlungsanlage gelegen ist. 

Kosten 

Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen.

Zusätzliche Informationen

Entscheidungen zur Anlagengenehmigung können beim Landesverwaltungsgericht NÖ als Beschwerdeinstanz angefochten werden.  

Rechtsgrundlagen

  • §§ 38 Abs. 7, 54 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 
  • §§ 77, 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
  • Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV)
  • Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 (BKommGebV)
  • Gebührengesetz 1957 (GebG)
weiterführende Links

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Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
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