Hinweise zur Errichtung eines Kindergartens
Errichtung eines Landeskindergartens
Beabsichtigt ein Kindergartenerhalter (Gemeinde oder Gemeindeverband) einen Kindergarten oder eine Kindergartengruppe zu errichten, so hat die NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten, zunächst den örtlichen Bedarf und den Raumbedarf für die zu errichtenden Kindergartengruppen festzustellen.
(Die Abteilung Kindergärten führt zu diesem Zweck und zur Besichtigung der Liegenschaft einen Lokalaugenschein durch.)
Nach Einreichung eines Planes für das Projekt wird dieser durch die Abteilung Kindergärten und die Abteilung Landeshochbau hinsichtlich Förderung durch den NÖ Schul- und Kindergartenfonds und baulicher Erfordernisse begutachtet. Für die Erlangung einer Förderung sind bei der Planung die Richtlinien für den Kindergartenbau zu beachten.
Hinweis:
Für Neu-, Zu- und Umbauten erfolgt bei entsprechendem Ansuchen durch die Gemeinde auch eine Förderung des Landes Niederösterreich.
(nähere Infos dazu unter: "NÖ Schul- und Kindergartenfonds").
Nach der bescheidmäßigen Genehmigung des Planes können die baulichen Maßnahmen begonnen werden, um die notwendigen Räumlichkeiten für den Kindergarten zu schaffen.
Sollte durch das geplante Projekt im Gemeindegebiet eine zusätzliche Kindergartengruppe errichtet werden, so ist ein Grundsatzbeschluss des zuständigen Kollegialorgans der Abteilung Kindergärten vorzulegen. Nach Einlangen des Beschlusses wird die rechtliche Errichtung der Gruppe beziehungsweise des Kindergartens in einer Regierungssitzung der NÖ Landesregierung bewilligt. Durch den Beschluss der NÖ Landesregierung in einer Regierungssitzung wird dem Kindergartenerhalter eine Kindergartenpädagogin/Kindergartenpädagoge zugesichert.
Sobald feststeht, wann der Kindergarten in Betrieb genommen werden soll, ist das genaue Datum dem Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Kindergärten, schriftlich anzuzeigen. Bevor die Inbetriebnahme schriftlich zur Kenntnis genommen wird, muss geprüft werden, ob die Räumlichkeiten bzw. die Liegenschaft und deren Ausstattung den gesetzlichen Vorschriften und genehmigten Plänen entsprechend adaptiert wurden. Dazu erfolgt vor Ort eine Überprüfung durch die Kindergartenkommission.
Für Neu-, Zu- und Umbauten erfolgt bei entsprechendem Ansuchen an den NÖ Schul- und Kindergartenfond durch die Gemeinde auch eine Förderung des Landes Niederösterreich.
(nähere Infos dazu unter: "NÖ Schul- und Kindergartenfonds").
Errichtung eines Privatkindergartens
Wer darf einen Privatkindergarten errichten?
- jeder österreichische Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates
- jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft
- jede sonstige juristische Person mit Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, deren vertretungsbefugte Organe die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates sind.
Bei wem ist die Bewilligung für die Errichtung zu beantragen?
Die Errichtung eines Privatkindergartens ist mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme bei der NÖ Landesregierung anzuzeigen
Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten, Wiener Straße 54, Tor zum Landhaus, 3109 St. Pölten.
Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab?
- Zuerst wird vom Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Kindergärten, aufgrund eines Gutachtens einer Kindergartenkommission festgestellt, ob eine Liegenschaft als Bauplatz bzw. schon bestehende Gebäude für die Unterbringung eines Kindergartens geeignet sind.
- Die Baupläne über den Neubau bzw. Einbau des Kindergartens müssen der NÖ Landesregierung vorgelegt werden. Diese werden begutachtet und bei Eignung bescheidmäßig genehmigt. Die Anforderungen an Lage, Raumbedarf, bauliche Gestaltung und die Ausstattung des Kindergartens können der NÖ Kindergartenbauordnung entnommen werden.
- Nach der bescheidmäßigen Genehmigung des Planes können die baulichen Maßnahmen begonnen werden, um die notwendigen Räumlichkeiten für den Kindergarten zu schaffen.
- Sobald feststeht, wann der Kindergarten in Betrieb genommen werden soll, ist das genaue Datum dem Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Kindergärten, mitzuteilen. Bevor ein abschließender Bescheid erlassen werden kann, mit dem die Inbetriebnahme bewilligt wird, muß geprüft werden, ob die Räumlichkeiten bzw. die Liegenschaft und deren Ausstattung den gesetzlichen Vorschriften und genehmigten Plänen entsprechend adaptiert wurden.
Außerdem muss nachgewiesen werden, dass die (der) angestellte Kindergartenpädagogin/Kindergartenpädagoge- die fachliche Befähigung besitzt
- österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates ist
- die Eignung als Kindergartenpädagogin/Kindergartenpädagoge bzw. Leiter(in) in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist
Vorzulegen sind dazu das Zeugnis über die Befähigungsprüfung für Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, der Staatsbürgerschaftsnachweis, ein Führungszeugnis und ein Gesundheitszeugnis.
Welche Kinder dürfen in den Kindergarten aufgenommen werden?
Kinder dürfen frühestens ab dem vollendenten 2,5. Lebensjahr in den Kindergarten aufgenommen werden. Die Entlassung erfolgt mit dem Schuleintritt.
weiterführende Links
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Kindergärten Tor zum Landhaus, Wiener Straße 54, Stiege A 3109 St. Pölten E-Mail: post.k5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13271, 13249
Fax: 02742/9005-13595