Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 12.09.2024 )

Tennisclub Ulmerfeld-Hausmening, 3363 Ulmerfeld-Hausmening

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 07.07.1994, Zahl 9-W-94078, als vom Landeshauptmann für NÖ ermächtigte Behörde, wurde dem Tennisclub Ulmer-feld-Hausmening, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bewässerungsanlage auf Grundstück Nr. 26, KG Hausmening, in der Stadtge-meinde Amstetten, befristet bis 31.12.2024, erteilt.
Im Überprüfungsbescheid vom 5.8.1996, Zl. 9-W-94078, wurden die Abweichungen wie folgt nachträglich genehmigt:
Dem projektierten Bohrbrunnen (tatsächliche Tiefe 28 m) ist ein Tiefbehälter mit einem Fassungsvolumen von etwa 15 m³ nachgeschaltet. Die Wasserförderung in diesem Zwi-schenbehälter erfolgt mit einer Tauchpumpe der Fa. Vogel, Type 31 TF 13 FL 052, wodurch sich die Entnahmemenge wie folgt reduziert: max. 0,43 l/s bzw. 37 m³/Tag.
Für die Weiterleitung aus dem Speicher wurde eine Tauchpumpe der Type Vogel, Type 61 TL 9 HF 552 installiert, die das Wasser über einen 300 l Membran-Druckbehälter zu den Verbrauchsstellen pumpt.
Vom Obmann des Tennisclubs Ulmerfeld-Hausmening, Herrn Franz Naderer, wurde fristgerecht mit Schreiben vom 3.5.2024 um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für die ggst. Anlage zur PZ AM-1928 angesucht.
Entsprechend der zum Ansuchen eingeholten geohydrologischen und wasserbautech-nischen Vorprüfung wurden, über ha. Aufforderung, vom Obmann des Tennisclubs Ul-merfeld-Hausmening am 21.8.2024 ergänzende Angaben (keine Aufzeichnungen über Wasserverbrauch vorhanden, Fotos vom Schachtinneren des Vorschachtes und Angaben zum Zweck der aufgestellten Kanister) übermittelt.

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten beraumt hierüber eine Augenscheinsverhandlung für Donnerstag, den 12. September 2024, an.
Treffpunkt: 14:00 Uhr, Ortsvorstehung Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth, Sitzungssaal, Hauptstraße 1, 3363 Hausmening


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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