Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 12.09.2024 )

Fürlinger Gertrude
Fürlinger Johann, KG Seisenegg

Im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ist unter der Postzahl AM-226 für Herrn Johann und Frau Gertrude Fürlinger das Wasserrecht für eine Wasserkraftanlage am Seiseneggerbach eingetragen. Das Wasserrecht ist unbefristet erteilt und mit dem Eigentum am Grundstück Nr. 1/1 (alt: .13), KG Seisenegg, verbunden.
Zuletzt fand am 15.01.2020 ein Lokalaugenschein bei der ggst. Wasserkraftanlage am Seiseneggerbach statt, und zeigte sich, dass der Fluder, die Einlaufschütze und das Was-serrad entsprechend der Beschreibung (Protokoll aus dem Jahr 1904) wiederhergestellt wurden. Das ursprüngliche Heimzeichen, befestigt am Mühlengebäude, ist aufgrund des Abbruches des Gebäudes naturbedingt nicht mehr vorhanden und wurde nicht wiederhergestellt.
Das Wasserrad wurde in den letzten Jahren nur noch gelegentlich für Schauzwecke in Betrieb genommen. Die Stromerzeugung mittels Generator zur Warmwasserbereitung wurde bereits vor rd. 10 Jahren eingestellt.
Lediglich der Zulauf des Mühlbaches wurde entgegen dem Einreichplan lt. Angaben von Herrn Fürlinger vor einigen Jahren um rd. 20 m in nordwestliche Richtung verlegt.
Die Wehranlage zeigte sich am Besichtigungstag den 15.01.2020 unverändert gegenüber der Situation, festgehalten in der Verhandlungsschrift vom 2.4.2007. Ein Heimzeichen bei der Wehranlage wurde nicht vorgefunden.
Aufgrund der Undichtheiten an der Wehranlage sowie an den Uferbereichen und einem geringen Überwasser an der Wehranlage war im Seiseneggerbach eine ausreichende Wasserführung. Ca. ein Drittel der ankommenden Wassermenge wurde in den Mühlbach eingeleitet. Im Bewilligungsbescheid zur Wehranlage sind keine Festlegungen hinsichtlich einer maximalen Wasserentnahme oder einer erforderlichen Restwassermenge enthalten.
Der Mühlenbetrieb war lt. Fr. Barbara Eblinger (Voreigentümerin) jedenfalls im Zeitpunkt des Erwerbes der „Teichmühle“ durch die Ehegatten Franz und Barbara Eblinger im Jahr 1990 nicht mehr gegeben.
Auf GrstNr. 67, KG Seisenegg, befindet sich der Schloss-Landschaftsteich.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung wird nunmehr geprüft, ob das unter der Postzahl AM-226 eingetragene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 WRG 1959 erloschen ist und gegebenenfalls, ob bzw. inwieweit angesichts dieses Erlöschens letztmali-ge Vorkehrungen im Sinne des § 29 WRG 1959 aufzutragen sind.

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten beraumt hierüber eine Augenscheinsverhandlung für Donnerstag, den 12. September 2024, an.
Treffpunkt: 9:00 Uhr, Gemeindeamt Viehdorf, Dorfplatz 1, 3322 Viehdorf

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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