Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 28.10.2024 )

Stadtgemeinde St. Valentin; Fischaufstiegshilfe (FAH) „Starmühlerwehr“, Dotationsbauwerk Mühlbach

Die Stadtgemeinde St. Valentin hat mit Schreiben vom 28.11.2023 unter Vorlage von Projektunterlagen der IBL Ziviltechniker GmbH für Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, 3372 Blindenmarkt, um Erteilung der - wasserrechtlichen Bewilligung für die Änderung der mit eisenbahnrechtlichem Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12.06.1996, Zl. 299.012/13-II/2/96, konzentriert miterteilten wasserrechtlichen Bewilligung zu Spruchpunkt 1., Unterpunkt I., Hochleistungsstrecke Wien-Salzburg, 4-gleisiger Ausbau der Westbahn, Abschnitt Haag-St. Valentin, hinsichtlich der
o) Anpassung der Abflussaufteilung Erlabach/Mühlbach durch bauliche Maßnahmen am Regulierungsbauwerk (das vormals der Wasserbenutzung diente und die Funktion als Regulierungsbauwerk erst später einnahm) sowie o) Neuerrichtung der Fischaufstiegshilfe der Starmühlerwehr (Anpassung an den Stand der Technik) und - wasserrechtlichen (Neu- bzw. Erst-) Bewilligung hinsichtlich der o) Errichtung einer Fußgängerbrücke im Hochwasser-Abflussbereich des Erlabaches (Fl-km 20,435), o) Errichtung einer Hochwasser-Entlastung, Ausbildung Altarm (Fl-km 20,470), sowie o) Errichtung eines Fußgängerrundweges im Hochwasser-Abflussbereich des Erla-baches (Fl-km 20,360-20,550) angesucht. Im Nachgang der erfolgten Vorprüfungen durch Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Gewässerbiologie wurden die Projektunterlagen vom 24.10.2023 mit Folgeeingaben vom 12. und 13.08. sowie 16.09.2024 ergänzt. Des Weiteren wurde vorab auch eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftlichen Planungsorganes eingeholt. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten beraumt hierüber eine Augenscheinsverhandlung für Montag, den 28. Oktober 2024 an.
Treffpunkt: 08.30 Uhr, Rathaus der Stadtgemeinde St. Valentin, 4300 St. Valentin, Hauptplatz 7.


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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