Verfahren gemäß §§ 356 iVm 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (Änderungsanzeige) – Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 05.11.2024 )

Glock Gesellschaft m.b.H., KG Deutsch Wagram

Die Glock Gesellschaft m.b.H. hat die Abänderung der Betriebsanlage zur Erzeugung von
Produkten aus Kunststoff, Metall und Holz (Waffengewerbe) im Standort 2232 Deutsch
Wagram, Gaston Glock-Platz 1, KG Deutsch-Wagram, Grst.Nr. 1937 durch folgende
Maßnahmen angezeigt:

- Erhöhung der Lagermengen von brennbaren Flüssigkeiten und brennbaren sowie
nicht brennbaren Gasen /058,
- Errichtung und Betrieb eines Gefahrenstoffcontainers auf zwei neu betonierten
Streifenfundamenten /059,
- Austausch eines Rundvibrators /062,
- Errichtung und Betrieb eines 3D Koordinatenmessgerätes (ZEISS Contura) /063,
- Errichtung und Betrieb eines Fallwerkes für die Produktprüfung /064,
- Errichtung und Betrieb von 4 Hochregallager (Kardex Remstar) /065,
- Errichtung und Betrieb einer Schweißstation – Parierstange für die Herstellung der
hauseigenen Feldmesser /066,
- Errichtung und Betrieb einer Kühlmittelaufbereitungsanlage zur Trennung des
Schleifstaubes aus dem Kühlmittel für den Messerschleifprozess /067

Über die Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens gem. § 81 Abs. 3 iVm § 345 Abs. 6 GewO
1994 findet gem. §§ 40 bis 44 AVG 1991 eine mündliche Verhandlung am

Dienstag, den 05. November 2024, statt.

Treffpunkt: 08:30 Uhr, Zi. 124 der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf,
Schönkirchner Straße 1, 2230 Gänserndorf

Hinweis
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den Nachbarn nur Parteienstellung
bezüglich der Wahl des Anzeigeverfahrens für die Änderung der Betriebsanlage zukommt
und die Wahl des Verfahrens einziger Gegenstand dieser mündlichen Verhandlung ist.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, mit Bescheid festzustellen und erforderliche Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben (§ 345 Abs. 6 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 356 der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft GänserndorfE-Mail: post.bhgf@noel.gv.at
Tel: (0 22 82) 9025, Fax: (0 22 82) 9025-24000
2230 Gänserndorf, Schönkirchner Straße 1
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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