Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 27.05.2026 )

Hiesleitner Maria, KG Schwarzenberg

Die Ingenieurbüro Gunz ZT GmbH hat im Namen und im Auftrag von Frau Maria Hiesleitner, mit Antrag vom 13.04.2026, ha. eingelangt am 16.04.2026, unter Vorlage von Projektunterlagen, erstellt von der Gunz ZT GmbH in 4400 Steyr, datiert mit April 2026, um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Hochwasserschutzmaßnahmen in Form einer Schutzmauer und eines Schutzdammes inkl. einer Gerinneertüchtigung zum Schutz des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf GrstNr. 63/1, KG Schwarzenberg, vor Überflutungen durch den Stegbach angesucht.
Die Baumaßnahmen kommen auf den Grst.Nr. 63/1 und 63/2, KG Schwarzenberg, zu liegen.
Der Stegbach befindet sich zur Gänze im Kompetenzbereich des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung NÖ West.
Lt. der Vorprüfung durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik stellen sich die Hochwasserschutzmaßnahmen wie folgt dar:
• Keilförmiges Ablenkbauwerk bestehend aus einer ca. 34 m langen Mauer entlang des Traktorweges und einer ca. 5,4 m langen Mauer bzw. eines ca. 22 m langen Erddammes entlang des Gerinnes
• Gerinneertüchtigung auf einer Länge von rund 30 m inklusive Errichtung eines Kastendurchlasses am Schwemmkegelhals
• Adaptierung des Traktorweges auf einer Länge von rund 40 m
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Ybbsitz aufliegenden Projekt hervor.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Mittwoch, den 27. Mai 2026, um 11:30 Uhr, an.
Treffpunkt: Gemeindeamt der Marktgemeinde Ybbsitz, Markt 1, 3341 Ybbsitz


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
02742/9005 219
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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