Kundmachung einer Wasserrechtsverhandlung

EVN Naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H. Wasserkraftanlage Blumau, wasserrechtliches Wiederverleihungsverfahren (Behörde: Landeshauptfrau von NÖ)

Die evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H. ist Inhaberin einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb des Wasserkraftwerkes Blumau.

Da das Wasserrecht befristet erteilt worden war, hat die evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H. rechtzeitig um die Wiederverleihung des Wasserrechts angesucht.

Der Antrag umfasst die bisher wasserrechtlich bewilligte und im Wasserbuch für die Verwaltungsbezirke Baden und Wiener Neustadt unter den Postzahlen BN-500 und WB-1611 eingetragene Kraftwerksanlage Blumau.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. März 1921, Z. 617, wurde der Staatsfabrik Blumau die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserkraftanlage an der Piesting erteilt.

In einer Niederschrift vom 18. Mai 1932 wurde das Ergebnis der Überprüfung der bewilligten Kraftwerksanlage festgehalten.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 28. Dezember 1954, III/1-1.941/45, wurde der Bewilligungsbescheid des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft vom 25. März 1921, Z 617, abgeändert.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 14. Februar 2014, WA1-W-628/73, wurde der evn naturkraft Erzeugungs GmbH als Betreiber der Wasserkraftanlage die wasserrechtliche Bewilligung für eine Fischaufstiegshilfe erteilt und mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 1. Februar 2017, WA1-W-628/75-2017, kollaudiert.

Die oben angeführte Fischaufstiegshilfe ist daher nicht Gegenstand dieses Wiederverleihungsverfahrens.

Gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 besteht bei rechtzeitiger Antragsstellung ein Anspruch auf Wiederverleihung des Wasserrechts, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt.

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem im Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, und im Gemeindeamt Blumau-Neurißhof bis einschließlich zum Verhandlungstag aufliegenden Projektsunterlagen hervor.

Hierüber wird eine mündliche Verhandlung

am Mittwoch, den 25. Juni 2025 um 09.00 Uhr im Veranstaltungs- und Seminarzentrum Schloss Katzelsdorf, Wappensaal, Schloßstraße 1, 2801 Katzelsdorf

durchgeführt.

 

Hinweis:

Eine Teilnahme an der Verhandlung ist nicht zwingend notwendig, wenn keine Einwände gegen das Projekt bestehen.

Bitte beachten Sie:

Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten/ihrer Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen.

Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein.

Der Bevollmächtigter/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
  • wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
  • wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

Als Antragsteller/in beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.

Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 14:00 Uhr) bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.

Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten (Dienstag 8:00 bis 12:00Uhr) beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8, Zimmer 8.510 erhoben werden.

In die Projektunterlagen können Sie bei uns ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten einsehen.

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.

Rechtsgrundlage: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at 
Tel: 02742/9005-14369
Fax: 02742/9005-14040 
Letzte Änderung dieser Seite: 14.4.2025
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