Kuranstalten und - einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
Maßstabsgerechte Pläne, Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung:
- Angabe der Bezeichnung der Kuranstalt
- Angaben zum baulichen Umfang:
- Raumbuch gemäß Tabelle im Anhang
- Therapien mit dem Heilmittel und etwaige Zusatztherapien sind den Räumen mit ihren (technischen gemäß ÖVE-EN 7/1991) Einrichtungen, den Indikationen und Kontraindikationen zuzuordnen.
- Notrufsystem
- Trinkwasser- und Warmwasserversorgung
- Legionellenprophylaxe
- Abwasserentsorgung, Müllbeseitigung
- Ev. Waschküche
- Funktionsbeschreibung:
- Wege des Kurgastes (stationär, ambulant)
- Trennung rein/unrein
- Betriebszeiten
- Therapeutisches Angebot (medizinisches Konzept) siehe Tabelle im Anhang
- Kurarzt, Personal (Anzahl, Ausbildung, Zeugnisse)
- Kuranstaltsordnung gemäß § 13 NÖ Heilvorkommen und Kurortegesetz
- Bescheide:
- Heilmittelanerkennung
- Nutzungsbewilligung
Antrag: € 14,30 (je Beilage: € 3,90)
Bewilligung: € 246 (bis zu drei Betriebsräumen, darüber hinaus je Betriebsraum € 30,70) zuzüglich Kommissionsgebühren und eventuellen Barauslagen.
§ 11 NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978
Im Bewilligungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessensvertretung zu hören. In der Bewilligung sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Kurbetriebes erforderlich sind.
- Es wird ein ortsgebundenes Heilmittel angewandt.
- Bei verschiedenen Widmungen sind die Bereiche klar voneinander zu trennen, zu kennzeichnen und zu bewilligen:
- Kuranstaltenbereich
- gewerblicher Bereich (z.B. Hallenbad, Friseur, etc.)
- Rehabilitationsbereich als Sonderkrankenanstalt
- die Bezirkshauptmannschaft
- in Statutarstädten: der Magistrat
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht
03.12.2020
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