Förderung "Waldbewirtschaftung" (Maßnahme 73-04 Waldbewirtschaftung)

Die Maßnahme Waldbewirtschaftung beinhaltet folgende Fördergegenstände: Investition in waldbauliche Maßnahmen, Investitionen in biodiversitätsfördernde Maßnahmen, Investitionen in Forstschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes (73-04).

Förderungsziele

  • Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung unter besonderer Berücksichtigung der Waldfunktionen.
  • Erhaltung und Verbesserung der Waldbiodiversität in all ihren Dimensionen (Arten, Lebensraum, Genetik, Evolutionsfähigkeit).
  • Entwicklung klimafitter Wälder.
  • Stärkung der Resilienz von Wäldern.
  • Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes.

Fördergegenstände

  • Investitionen in waldbauliche Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Wälder (Waldverjüngung; Waldpflegemaßnahmen; Bringung, Rückung)
  • Investitionen in biodiversitätsfördernde Maßnahmen (insbesondere Habitatmaßnahmen, Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver Neobiota, Investitionen zum Schutz der biologischen Vielfalt)
  • Investitionen in Forstschutzmaßnahmen (insbesondere Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Schäden wie z. B. Bekämpfungsmaßnahmen oder Investitionen in Spezialgeräte)
  • Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes (insbesondere: Anschaffung von Spezialgeräten; Beerntung von Samenbäumen, Saatgutbeständen oder Samenplantagen; Anlage, Pflege oder Verbesserung von Samenplantagen oder Genreservaten; Errichtung von Gendatenbanken)

Allgemeine Informationen

Die Abgabe und Entgegennahme des Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar. Es besteht kein Anspruch auf Förderung.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Eingangsdatum des Förderantrages als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten gilt. Ein Projektbeginn vor dem Einreichdatum (z.B. Inanspruchnahme von Dienstleistungen) bedeutet den Ausschluss von der Förderung.

Jegliche Ausgaben seitens des Förderungswerbers bis zu einer allfälligen schriftlichen Förderzusage durch die Bewilligende Stelle erfolgen auf eigene finanzielle Verantwortung.

Eine allfällige Bewilligung (Förderzusage) kann erst nach Vorlage eines formal vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Antragsunterlagen und nach dem Durchlaufen der Verwaltungskontrolle durch die Bewilligende Stelle auf Basis der zur Verfügung stehenden Finanzmittel erfolgen.

Für buchführungspflichtige Förderwerber und Förderwerber mit Einnahmen/Ausgabenrechnung ist eine gesonderte Buchführung verpflichtend (sh. Punkt 1.5.8 der SRL LE-Projektförderungen). Dieser Vorgabe wird entsprochen, indem buchführungspflichtige Förderwerber eine Abgrenzung der Projektkosten im Rahmen der Kostenrechnung bzw. im Rahmen der doppelten Buchhaltung (wenn keine Kostenrechnung vorhanden) machen.

Buchführungspflichtige Betriebe haben im Zuge der Endabrechnung des Projekts unaufgefordert ein gesondertes Anlagekontoblatt vorzulegen. Alternativ kann die Projektabgrenzung aus der Kostenrechnung durch ein gesondertes Aufwandskonto vorgelegt werden.

Betriebe die eine Einnahmen/Ausgabenrechnung führen, haben die Projektkostenabgrenzung durch Projektcodes, Textkennzeichen oder ähnliches nachzuweisen.

Für Förderwerber die weder Buch noch eine Einnahmen/Ausgabenrechnung machen, reicht die Belegaufstellung in Form des Zahlungsantrages.

Förderungsvoraussetzungen und Auflagen

Die Beratung durch den Forstberater der zuständigen Bezirksforstinspektion bzw. der zuständigen Bezirksbauernkammer ist verpflichtend. Forstbetriebe über 100 ha mit ausgebildetem Forstpersonal dürfen sich selbst beraten. Das Beratungsformular ist bei der Antragstellung verpflichtend hochzuladen.

Beratungsgrundlage für die Forstförderung sind die Waldbaulichen Empfehlungen für die Waldbewirtschaftung in Niederösterreich".

Für Aufforstungen gilt:

  • Mehr als 75 % der aufgeforsteten Pflanzen müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren.
  • Die gepflanzten Baumarten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebietes angepasst sein.
  • Es sind geeignete Pflanzenherkünfte zu verwenden (sh. z.B.: www.herkunftsberatung.at, Herkunftsempfehlung des BFW).
  • Aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit wird die maximale förderbare Pflanzenzahl mit 4.500 Stk./ha festgelegt.
  • Baumartenanteile werden in Abhängigkeit vom Standort (Relief, Höhenstufe, Wuchsgebiete,....) anhand der getrennt nach Wuchsgebieten festgelegten Bestockungszieltypen (BZT) der „Waldbaulichen Empfehlung für  die Waldbewirtschaftung in Niederösterreich" abgeleitet (siehe Seite 30/31).
  • Auf Flächen größer 0,3 ha kommen die Bestockungszieltypen zur Anwendung. Mindestanteile der Hauptbaumarten müssen erfüllt sein. Darüber hinaus dürfen geeignete Mischbaumarten verwendet werden.
  • Auf Flächen kleiner 0,3 ha bzw. bei mehreren kleinen Flächen kleiner 0,3 ha besteht die Möglichkeit nur eine  Haupt-/Mischbaumart je Teilfläche (außer Gastbaumarten und Fichte) zu verwenden.
  • Gastbaumarten und Fichte rein bzw. in Mischung miteinander werden nicht gefördert.
  • Bei einer Bestandesumwandlung muss es zu einer Verbesserung um 3/10 Richtung natürliche Waldgesellschaft im Vergleich zum Vorbestand kommen. Ein Mischbaumartenanteil von 3/10 wird angestrebt.
  • Bei der Ergänzung von Naturverjüngung werden keine Gastbaumarten gefördert und die Fichte nur in höheren Lagen ab tiefmontaner Stufe aufwärts.
  • Der Unterbau wird nur mit Rotbuche und Weißtanne gefördert.
  • Aufforstungsförderung von folgenden Sorbusarten außerhalb von Befallszonen ist möglich: Elsbeere, Speierling, Vogelbeere, Mehlbeere (sh. NÖ Pflanzengesundheitsverordnung NÖ PGHVO). Für die Antragsbewilligung dieser Sorbusarten ist eine Bestätigung der Bezirksforstinspektion notwendig, dass die Förderfläche nicht in einer Befallszone liegt.
  • Der maximale Fichtenanteil ist geregelt durch Wuchsgebiet und Höhenstufe (kollin 0 %, submontan 25 %, tiefmontan 50 %, mittelmontan 70 %, hochmontan aufwärts 90 % nur auf natürlichen Fichtenstandorten).
  • Für die Nachbesserung ist ein Nachweis von der Bezirksforstinspektion erforderlich, dass aufgrund der extremen Witterung mehr als 30 % der geförderten Pflanzen ausgefallen ist.
  • Der Förderwerber hat erforderlichenfalls Maßnahmen gegen Wildeinwirkung und Verunkrautung durch Begleitvegetation (Kulturpflege) durchzuführen. Ziel ist die Erreichung einer gesicherten Kultur.

Für Jungbestandspflege gilt:

  • Jungbestandspflege bis 10 m Mittelhöhe
  • Standraumregulierung, Mischwuchsregulierung – keine Kulturpflege
  • Eingriffsstärke muss wirksam sein
  • Grünbiomasse muss im Wald verbleiben (Abzopfen und Grobentasten)
  • Forstschutzvorkehrungen sind gegebenenfalls einzuhalten (Trennschnitte

Für Erstdurchforstung gilt:

  • Erstdurchforstung bis 20 m Mittelhöhe
  • Eingriffsstärke muss wirksam sein
  • Grünbiomasse muss im Wald verbleiben (Abzopfen und Grobentasten)
  • Forstschutzvorkehrungen sind gegebenenfalls einzuhalten (Trennschnitte, rechtzeitige Holzabfuhr, Bekämpfungsmaßnahmen)
  • pflegliche Nutzung wird vorausgesetzt
  • keine Förderung für Harvesterdurchforstung

Einleitung Naturverjüngung mit Seilkran

  • einzelstammweiser Eingriff bzw. Kleinflächennutzung bis max. 0,3 ha (keine Räumung)
  • Grünbiomasse muss im Wald verbleiben (Abzopfen und Grobentasten)
  • Forstschutzvorkehrungen sind gegebenenfalls einzuhalten (Trennschnitte, rechtzeitige Holzabfuhr, Bekämpfungsmaßnahmen)
  • Naturverjüngung muss fachlich möglich sein

Bodenvorbereitung/Mulchen

  • Förderung nur im Zusammenhang mit einer Windschutzanlagensanierung.der ABB.

Für Förderungen im Fördergegenstand Forstschutz gilt:

  • Die Beratung muss durch den Forstberater der zuständigen Bezirksforstinspektion erfolgen.
  • Aufarbeitung Einzelschäden im Seilgelände bezieht sich auf Schäden nach Windwurf, sowie Wind- und Schneebruch in durchforsteten Beständen.
  • Die Borkenkäfer-Bekämpfungsmaßnahmen (Mulchen, Hacken), sowie Entrindungsmaßnahmen sind umgehend nach Antragstellung umzusetzen (1 Monat).
  • Fangbäume müssen bis zum 30.Juni abgeführt bzw. bekämpft werden.

Bei biodiversitätsfördernden Maßnahmen sind bei Einzelbaumförderungen (Totholz, Bruthöhlen-, Horst- und Biotopbäumen wie Schlaf- und Veteranenbäumen) maximal 400 Stück je Kategorie und je Betrieb und maximal fünf Stück je ha in der Periode 23-27 förderfähig. Davon abweichend sind auf Natura 2000 Flächen im Zusammenhang mit forstlichen Endnutzungen, mit Ausnahme der Einleitung von Naturverjüngung, bis zu 15 Stück je ha förderfähig. Die Objekte der Einzelbaumförderung sind dauerhaft zu kennzeichnen. Die Behalteverpflichtung gemäß § 72 GSP-AV beträgt zehn Jahre.

Für alle Fördergegenstände ist bei der Antragstellung ein Lageplan beizulegen. Teilflächen sind entsprechend der Beratungsformulare durchzunummerieren.

Bei Vorliegen einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 ist eine Förderung nicht möglich.

Wird das Projekt von einem Nutzungsberechtigten gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Nutzungs- und Einforstungsrechten beantragt, muss eine schriftliche Zustimmung der Waldbesitzerin bzw. des Waldbesitzers zum Vorhaben vorgelegt werden.

Für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes ist zusätzlich hinsichtlich Beerntung ein Nachweis eines behördlich anerkannten Samenbestandes, einer anerkannten Samenplantage oder Samenbäume in der Kategorie quellengesichert oder sonstiger wertvoller Samenbäume zu erbringen.

Große Unternehmen (im Sinne der KMU-Definition laut Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472) und Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben Waldbewirtschaftungspläne oder gleichwertige Instrumente gemäß Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 (VO GAP-Strategiepläne) vorzuweisen.

Gegebenenfalls ist ein Nachweis aller erforderlichen Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.) vorzulegen.

Projekte werden nur gefördert, wenn für die geplante Aktivität keine Förderung aus dem Katastrophenfonds beantragt oder genehmigt wurde.

Förderungsart- und Ausmaß

Der Mindestbetrag für förderfähige Kosten beträgt 1.000 € je Projekt.

Die Abrechnung der Kosten erfolgt durch Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben oder nach vereinfachten Kostenoptionen (Standardkosten).

Für den Fördergegenstand Investitionen in waldbauliche Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Wälder (Punkt 5.2.1 Sonderrichtlinie LE23-27) gilt eine Förderobergrenze in Höhe von 200.000 € je Förderwerber. Die Obergrenze gilt für die Waldpflegemaßnahmen Jungbestandspflege (mittlere Bestandeshöhe bis 10 m), Erstdurchforstung (mittlere Bestandeshöhe bis 20 m), Erstdurchforstung mit Seilgerät (mittlere Bestandeshöhe bis 20 m) und Einleitung Naturverjüngung mit Tragseil.

Zuschuss zu den förderfähigen Kosten für waldbauliche Maßnahmen im Ausmaß von:

  • 60 % auf allen Waldflächen oder bei Hubschrauberbringung inkl. An- und Abflug
  • 80 % auf Waldflächen mit hoher Wohlfahrts- bzw. mittlerer oder hoher Schutzfunktion gemäß Waldentwicklungsplan (WEP W3, S2 oder S3)

Zuschuss zu den förderfähigen Kosten für biodiversitätsfördernde Maßnahmen im Ausmaß von:

  • 80 % auf allen Waldflächen
  • 100 % auf Waldflächen gemäß § 32a Forstgesetz 1975

Zuschuss zu den förderfähigen Kosten für Forstschutzmaßnahmen im Ausmaß von:

  • 30 % für Spezialgeräte
  • 60% für Aufräumarbeiten nach Naturkatastrophen oder der Massenvermehrung von Forstschädlingen auf Waldflächen mit geringer Schutzfunktion und geringer oder mittlerer Wohlfahrtsfunktion gemäß Waldentwicklungsplan (WEP S1, W1 oder W2)
  • 80 % für alle übrigen Aktivitäten

Zuschuss zu den förderfähigen Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes im Ausmaß von:

  • 30 % für Spezialgeräte
  • 90 % für alle übrigen Aktivitäten

Förderabwicklung

Die Antragstellung für die Maßnahme „Waldbewirtschaftung (73-04-BML-Waldbewirtschaftung)“ ist seit 01.04.2025 laufend und ausschließlich digital über eAMA (DFP, Digitale Förderplattform) möglich.

Bei ausschließlicher Abrechnung von Projekten nach vereinfachten Kostenoptionen (Standardkosten) erfolgt eine laufende Bewilligung ohne Auswahlverfahren gemäß § 91 GSP-AV. Bei Abrechnung nach tatsächlichen Kosten werden die Projekte einem Auswahlverfahren gemäß § 91 GSP-AV unterzogen.

Übersteigt das Projekt (der Antrag in seiner Gesamtheit) EUR 10.000, ist eine Inaugenscheinnahme vor Ort durchzuführen.

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Forstwirtschaft
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf4@noel.gv.at 
Tel: 02742/9005-13392
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