Information für Betreiber von Wasserversorgungsanlagen

Vorkehrungen für Schlüsselpersonen in der Wasserversorgung betreffend Coronavirus
Die Trinkwasserkontrolle

Aufgaben der Trinkwasseraufsicht
Informationspflicht
Betreibermeldung
Trinkwasserversorgung bei Wasserknappheit
Beratung für Betreiber von Wasserversorgungsanlagen
Elektronische Übermittlung der Ergebnisse aus Befund und Gutachten an die zuständige Behörde

Vorkehrungen für Schlüsselpersonen in der Wasserversorgung betreffend Coronavirus

Nach Mitteilung des BMSGPK vom 23.03.2020 wurde  

„in einem Email der EK an die Mitgliedsstaaten festgehalten, dass auch in der derzeitigen Situation die Lebensmittelsicherheit ein essentieller Faktor ist. Dies gilt natürlich analog für die Sicherheit und Qualität des Trinkwassers, auch wenn es vom auf EU-Ebene zuständigen DG ENVI keine diesbezüglichen Vorgaben gibt. 

Um eine einheitliche Vorgehensweise in Österreich sowie zwischen Trinkwasseruntersuchungen/ -kontrollen und Lebensmitteluntersuchungen/ -kontrollen gewährleisten zu können, empfehlen wir folgende Vorgehensweise in den nächsten Wochen betreffend Eigenkontrollen:

  • Eigenkontrollen, auch routinemäßige Kontrollen, sollen nach Möglichkeit weitergeführt werden.
  • In Gebäuden festgelegte Probenahmestellen, z. B. Privathaushalte, Kindergärten, Pflegeheime o.ä. können vorübergehend an andere, leichter zugängliche Stellen verlegt werden. Diese Abweichungen sind zu dokumentieren und den zuständigen Behörden mitzuteilen.
  • Sollten aufgrund von Personalknappheit, Unzugänglichkeit etc. die behördlich festgelegten Kontrolltermine nicht eingehalten werden können, soll den Wasserversorgern kein Nachteil daraus erwachsen. Diese Untersuchungen sind aber so rasch wie möglich nachzuholen.“

Am 8. April 2020 wurde ein gemeinsames Dokument des BMSGPK, BMLRT und BMI zur Klarstellung, welche Unternehmen zu systemrelevanten Unternehmen im Zusammenhang mit der Lebensmittelproduktion inklusive Trinkwasser zählen, veröffentlicht.

Download des Dokuments (pdf, 480 kB)

Im Zusammenhang mit den in Österreich festgelegten Covid-19-Maßnahmen stehen beispielsweise folgende Tätigkeiten von systemrelevanten Unternehmen:

  • Versorgung mit Trinkwasser
  • Analyse und Überprüfung der Sicherheit von Lebensmitteln inklusive Trinkwasser,
  • Abwasser-, Abfallentsorgung, Tierkörperverwertung; 
  • Reinigung, Desinfektion, Schädlingsbekämpfung.

Bitte beachten Sie aber, dass die gesetzlichen Anordnungen und Verkehrsbeschränkungen des Bundes unbedingt eingehalten werden.  

Zur Sicherung Ihrer Handlungsfähigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur empfehlen wir ihnen folgende Maßnahmen:

Nicht unbedingt notwendige Tätigkeiten auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Kontakte im Betrieb (und auch im Privaten) auf das unbedingt notwendige Maß reduzieren und die allgemeinen Verhaltensregeln einhalten:

  • Wenn möglich sollte das Personal von zuhause aus arbeiten können. Wenn vorhanden empfiehlt sich die Betreuung der Wasserversorgung über die Fernwirkanlage zu betreiben.
  • Das Personal sollte sich in der Wasserversorgungsanlage, Bauhof oder Gemeinde… in getrennten Räumen aufhalten.
  • Die Pausenräume sollten nicht zeitgleich besucht werden und gut gelüftet werden.
  • Auch die Möglichkeit das Personal in getrennte Arbeitsgruppen bzw. „Schichtbetrieb“ einzuteilen sollte angedacht werden. Die Kommunikation zwischen diesen sollte am besten telefonisch abgewickelt werden.
  • Erforderlichenfalls ist eine Stellvertretung ordnungsgemäß einzuschulen bzw. die Urlaubsvertretung in Bereitschaft zu bringen.
  • Erforderliche Fahrten zu den Anlagenteilen sollten am besten alleine durchgeführt werden. Ausgenommen sind hier z. B. Einstiege in Schächte… unter Einhaltung der Arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

Vorausplanung Notbetrieb: wenn es zu personellen Engpässen (und damit zu einer Einschränkung des Normalbetriebs) kommt:

  • Welche Aufgaben sind auch im Notbetrieb zu leisten?
  • Wer steht zur Verfügung?
  • Welche Funktionen können über die Fernwartung gesichert werden?
  • Welche Kommunikationswege stehen bei eingeschränkter Mobilität zur Verfügung?
  • Wer kann bei Personalausfall unterstützen?
  • Abstimmung mit benachbarten Wasserwerken für Planung von allfälligen Aushilfsdiensten

Allgemeine Hygienemaßnahmen:

  • Mehrmals täglich Hände mit Wasser und Seife waschen
  • Gegebenen Falls Hände desinfizieren
  • Bei Husten und Niesen Mund und Nase mit Taschentuch oder Ellenbeuge bedecken
  • Abstand halten! (mindestens 1,5 Meter)
  • Innenräume regelmäßig lüften

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass von Wasser keine Gefahr durch das neuartige Coronavirus ausgeht. Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass sich Menschen über herkömmliche Lebensmittel bzw. über Trinkwasser/Leitungswasser oder Oberflächenwasser mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Eine gesonderte Wasserbevorratung ist deshalb nicht erforderlich. Das Leitungswasser kann somit ohne Bedenken konsumiert werden.

Informationen des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wasser


Die Trinkwasserkontrolle

In rechtlicher Hinsicht wird in Österreich das Trinkwasser durch die beiden Rahmengesetze Wasserrechtsgesetz und Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) geregelt. Das Schutzgut im Wasserrechtsgesetz ist das Wasser, im LMSVG der Konsument. 

Wer Trinkwasser in Verkehr bringt, also an Dritte weitergibt oder zur Lebensmittelherstellung verwendet, ist Unternehmer im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes und unterliegt somit diesem und der Trinkwasserverordnung.

Die Qualität der Trinkwassers, unserem wichtigsten Lebensmittel, wird in Niederösterreich durch die Mitarbeiter der Trinkwasseraufsicht der Abteilung Umwelthygiene überwacht. Die rechtlichen Grundlagen sind im LMSVG und in der Trinkwasserverordnung (TWV) verankert.


Aufgaben der Trinkwasseraufsicht

In Niederösterreich werden alle Wasserversorgungsanlagen, bei denen Trinkwasser gemäß den Bestimmungen des LMSVG in Verkehr gebracht wird, durch die Trinkwasseraufsicht überwacht.

Zu den Kontrollaufgaben der Trinkwasseraufsicht gehören:

  • Überwachung der Eigenkontrolle
  • Revisionen bei den Wasserversorgungsanlagen
  • Entnahmestellenfestlegung nach der Trinkwasserverordnung
  • amtliche Probenahmen
  • gegebenenfalls behördliche Vorschreibungen und Strafanträge


Informationspflicht

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer zumindest einmal jährlich über bestimmte Parameter der Trinkwasseruntersuchungen zu informieren.

Die Information kann entweder mit der Wasserrechnung oder über Informationswege der Gemeinden (z.B. Gemeindezeitung, Anschlag an der Amtstafel, oder auf eine andere geeignete Weise erfolgen:

Über die Gehalte folgender Parameter sind die Abnehmer zu informieren: Nitrat und Pestizide mit Angabe der Parameterwerte (Grenzwerte) sowie seit dem Jahr 2012 pH-Wert, Gesamthärte, Karbonathärte, Kalzium, Magnesium, Natrium, Kalium, Chlorid und Sulfat. Mögliche Schwankungsbreiten sind anzugeben. Für die Information sind die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen zu verwenden.

Eine Vorlage für diese Information steht auf der Homepage der Trinkwasseraufsicht zum Download bereit. Jedem Abnehmer sind auf Wunsch alle Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung bekanntzugeben.


Betreibermeldung

Gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorgaben für Trinkwasserversorgungsanlagen ist der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, die Behörde bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte unverzüglich zu informieren.

Diese Sachverhalte sind:

  • wenn bei einer Trinkwasseruntersuchung ein oder mehrere Parameterwerte (im Sinn von Grenzwerten) überschritten wurden,
  • wenn das abgegebene Trinkwasser nicht den Anforderungen an die Trinkwassersicherheit entspricht (beispielsweise wenn festgestellt wurde, dass das Wasser nur mit Nutzungseinschränkungen wie Abkochen abgegeben werden darf) oder
  • wenn bei der Wasserversorgungsanlage Umstände aufgefallen oder eingetreten sind, welche den Betreiber erkennen lassen, dass das abgegebene Trinkwasser nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit entsprechen wird oder sogar möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann (beispielsweise Defekt einer Dauerdesinfektionsanlage, Eintritt von Oberflächenwasser in Speicherbauwerke).

In all diesen Fällen sind üblicherweise zusätzlich

  • Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen
  • die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise davon in Kenntnis zu setzen und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie z.B. Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen und

Zur Sicherung, dass die gesetzten Maßnahmen zum Erfolg führten sind in allen Fällen Untersuchungen des abgegebenen Trinkwassers zu veranlassen.

Klicken Sie hier, um die vorgeschriebene Meldung an die Behörde online hochzuladen: Betreibermeldung.


Wassersicherheitsplan

Um die Auswirkungen von unvorhergesehenen Ereignissen, die sich negativ auf die Trinkwasserqualität auswirken können, möglichst gering zu halten, hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in ihren „Guidelines for drinking water quality“ Vorschläge für die Einführung eines Qualitäts- und Risikomanagementsystems für Trinkwasserversorgungsanlagen veröffentlicht, den so genannten Wassersicherheitsplan. Eine Bewertungsanleitung hat Wolf in seiner Diplomarbeit veröffentlicht. Die Einführung des Wassersicherheitsplans (WSP) in einer Niederösterreichischen Wasserversorgungsanlage wurde durch eine Diplomarbeit von Martin begleitet. 


Trinkwasserversorgung bei Wasserknappheit

Aufgrund anhaltender Schönwetterperioden kann es bei einigen Wasserversorgern zu Engpässen sowohl in quantitativer als auch qualitativer Form in der Trinkwasserversorgung kommen.
In solchen Fällen wird angeraten, alle Abnehmer in geeigneter Form (Gemeindezeitung usw.) zu sparsamem und verantwortungsvollem Umgang mit Trinkwasser aufzufordern. Ist die Zulieferung von Wasser aus anderen Wasserversorgungsanlagen notwendig, sind dabei unbedingt alle hygienischen Anforderungen einzuhalten.
Anleitungen dazu finden sich in der ÖVGW Richtlinie W 74(Trinkwassernotversorgung) sowie in der ÖVGW Richtlinie W 75 (öffentliche Trinkwasserversorgung aus Tankwagen und transportablen Wasserbehältern).

Es empfiehlt sich, den Ablauf solcher Notmaßnahmen in den Notfallplan der Wasserversorgungsanlage aufzunehmen.

Private Hausbrunnen – Verbot der Einspeisung

In den meisten Fällen liegen für private Hausbrunnen keine aktuellen  Untersuchungsergebnisse vor, so dass über die Qualität dieser Wässer keine Aussage getroffen werden kann.

Selbständige Einspeisung von Wässern aus privaten Hausbrunnen in das Hausleitungsnetz ist bei angeschlossenen Liegenschaften gemäß NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz verboten, da dies ein hohes hygienisches Gefährdungspotential darstellt (Möglichkeit der Verkeimung im gesamten Versorgungsnetz). Die Verwendung als Nutzwasser (WC-Spülung, Gartengießen usw.) darf aus hygienischen Gründen ausschließlich über einen komplett getrennten,
unverwechselbaren Kreislauf erfolgen. 


Beratung für Betreiber von Wasserversorgungsanlagen

Wir kontrollieren nicht nur Wasserversorgungsanlagen, sondern wir beraten Sie auch gerne.

Wenn Sie Fragen zu Ihren Anlagenteilen wie z.B. Quellsammelschacht, Hochbehälter, Desinfektionsanlage usw. haben oder wenn Sie bei ihrer Wasserversorgungsanlage ein Hygieneproblem haben, setzen Sie sich mit einer unserer Dienststellen in Verbindung.

In der Eventgastronomie, bei Märkten, Zeltfesten usw. wird die Versorgung mit Trinkwasser sehr oft durch Leitungsprovisorien sichergestellt. Nähere Informationen gibt es in unserem Merkblatt Eventgastronomie.

Auch Schutzhütten sind mit Herausforderungen in der Trinkwasserversorgung konfrontiert Eine übersichtliche Zusammenfassung von Tipps und Anforderungen finden Sie im Merkblatt Trinkwasserversorgung für Almwirtschaften.

 

Elektronische Übermittlung der Ergebnisse aus Befund und Gutachten an die zuständige Behörde

Gemäß § 5 Z 4 TWV hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage sicherzustellen, dass die Ergebnisse aus Befund und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich in das von der zuständigen Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem durch die gemäß Z 2 beauftragte Untersuchungsstelle elektronisch übermittelt werden. Nähere Informationen finden Sie im: Informationsschreiben zur elektronischen Datenübermittlung.

Für die Untersuchungsstellen werden für die Umwandlung vom alten ASCII-Format in das neue XML-Format Transformations-Werkzeuge sowie weitere Informationen bereitgestellt:

Weitere Information sind im Download-Bereich verfügbar.

weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Trinkwasserkontrolle

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelthygiene
Landhausplatz 1, Haus 15B 3109 St. Pölten E-Mail: post.gs2@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12945
Fax: 02742/9005-15730
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