Kundmachung gemäß GewO und WRG ( am 24.07.2024 )

Donauschiffahrt Ardagger GmbH; Ardagger, KG Kollmitzberg, Steganlage für 2 Fahrgastschiffe im Winklinger-Arm „MS Donaunixe" und „MS Maria", Strom-km 2082,8

Die Donauschiffahrt Ardagger GmbH, 3321 Ardagger, Felleismühle 5, hat mit Schreiben vom 12.12.2023, hieramts eingelangt am 19.12.2023, um (Wieder-)Erteilung der wasser- und schifffahrtsrechtlichen Bewilligungen für die Verwendung der Steganlage für 2 Fahrgastschiffe im Winklinger-Arm unter Vorlage von Projektsunterlagen (DI Richard Anzböck, Zl. 2023/972, dat. mit 13.12.2023) angesucht. Die zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 01.09.2003, Zl. 9-W-
1182/S und 9-W-87140, erteilten Bewilligungen einerseits nach dem Schifffahrtsgesetz (SchFG) sowie andererseits nach dem Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) waren bis 31.12.2023 befristet worden. Zudem war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30.08.2012 zur Zahl AMW2-V-0455/001 eine Betriebsvorschrift genehmigt worden.
Zum Ansuchen der Donauschiffahrt Ardagger GmbH wurde die nachstehende, auszugsweise wiedergegebene schifffahrts- und wasserbautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 31.05.2024 eingeholt (Hervorhebungen bisweilen nicht im Original): „BEFUND Die Donauschifffahrt Ardagger GmbH beabsichtigt die Weiterverwendung einer schwimmenden Schifffahrtsanlage für den Fahrgastverkehr am linken Ufer des Winklinger Altarms zwischen km 0,200 + 80 m und 0,200 + 40 m.
Die Anlage soll weiterhin der einreihigen Verheftung der Tagesausflugsschiffe MS Donaunixe und MS Maria dienen.
Die Anlage ist gewerblich genutzt und dient der Verheftung von maximal 1 Fahrzeug. Nach einer ca. 20-jährigen Nutzungsphase wurde seitens des ZT- Büros Anzböck ein aktualisiertes Projekt mit einer statischen Überrechnung des Vorstellobjektes vorgelegt. Dabei wurden die neuen kennzeichnenden Wasserstände 2020 an der Donau berücksichtigt. Die Dimensionierung der Anlage erfolgte in Anlehnung an die Vorgaben der ÖNORM EN 14504 sowie entsprechend den Anforderungen der Schifffahrtsanlagen-Verordnung. Die statischen Berechnungen wurden von einem Zivilingenieur aus dem Fachgebiet der Schifffahrtstechnik für die folgenden Konstruktionselemente der schwimmenden Anlegestelle vorgelegt:- Vorrichtungen zum Festmachen auf der schwimmenden Anlage wie bspw. Poller und Gelenken für die Schorbaumaufnahme, - Seile der Verankerung, - Befestigungspunkte an Land und ihre Gründung, - Druckglieder (Schorbäume, Landungssteg, Auflagerpunkte), mit denen der Abstand zum Land gehalten Nicht nachgewiesen wurde der ausreichende Auftrieb der Auftriebs- bzw. Schwimmkörper. Bei der technischen Beurteilung wurden durch den Unterzeichnenden folgende Werte und Eingangsparameter der Bemessung geprüft: - Maximale Strömungsgeschwindigkeit, - Verheftschema (Anzahl der Schiffe und Größe), - Auftretende mögliche Wasserspiegellagen (aktuelle KWD, ausreichende Schorbaumlänge), - Erforderlicher Auftrieb und die sich daraus ergebende maximale Eintauchtiefe, - Windkräfte, - Maximale Auflasten. Die Prüfung von Konstruktionselementen, die der Sicherheit von Benutzern der schwim-menden Anlegestelle dienen (wie bspw. Beläge, Geländer, Absperrvorrichtungen, Ret-tungsmittel) erfolgte in Anlehnung an die Schifffahrtsanlagenverordnung (u.a. §14 und 17). Vom schifffahrts- und wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurden zudem, vorbehaltlich der offenen Punkte, bestimmte Auflagen zur Vorschreibung im Bewilligungsbescheid vorgeschlagen. Der Antragstellerin wurde im Sinne der obigen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Schifffahrts- und Wasserbautechnik mit Schreiben vom 06.06.2024 gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG der Verbesserungs- bzw. Mängelbehebungsauftrag erteilt, die Projektsunterlagen (siehe hervorgehobene Passagen) entsprechend zu ergänzen. Es wurde für die Vorlage dieser noch fehlenden Nachweise eine Frist vorab der mündlichen Verhandlung bis 17.07.2024 gesetzt. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten beraumt hierüber eine Augenscheinsverhandlung für Mitwoch, den 24. Juli 2024 an.
Treffpunkt: 09.00 Uhr beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Ardagger, Markt 55, 3321 Ardagger.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 356 der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG § 107 Wasserrechtsgesetz 1956, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung