Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 04.09.2024 )

Schmid Franz, KG Mitterndorf

Mit Antrag vom 24.04.2024 wurde durch Herrn Franz Schmid um wasserrechtiche Bewilligung einer Feldberegnungsanlage angesucht.

Die Feldberegnungsanlage stellt sich wie folgt zusammen (alle Grundstücke in der KG Mitterndorf):
Brunnen Nr. Brunnen Grst. Beregnungs-Grst. Ausmaß Bedarf
Bahnfeld-Schmid (1) 907 907 7,33 ha 80 m³/h, 1200 m³/d, 8796 m³/a
Mitterstück (2) 975 975, 976 7,12 ha 80 m³/h, 1200 m³/d, 8544 m³/a
Sand-Schmid (3) 1024 1024 8,02 ha 80 m³/h, 1200 m³/d, 9624 m³/a
Birkenwaldl (4) Zw. 1045 und 1046 1044 1,57 ha 80 m³/h, 1200 m³/d, 1884 m³/a

Das Projekt besteht aus:
1: techn. Beschreibung, 24.04.2024
2: Auflistung betroffener Wasserrechte, 24.04.2024
3: Schnittdarstellung aller Brunnen, 24.04.2024
4: Katasterverzeichnis, 24.04.2024
5: Lagepläne inkl. Bodenkarten, 24.04.2024
6: Übersichtsplan 24.04.2024
7: Pumpen- und Regnerdatenblätter, 24.04.2024

Die Anlage liegt im Schongebiet der Mitterndorfer Senke (BN-2958), sowie zu einem Teil im Schongebiet der Österreichischen Studiengesellschaft für Atomenergie GesmbH (BN-1491).

Im Zuge der Bewilligung ist geplant, Verzichtserklärungen zu den bestehenden Brunnen alter aufrechter Wasserrechte der angeführten Brunnen der Behörde vorzulegen, um diese Wasserrechte zum Erlöschen zu bringen.

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Baden aufliegenden Projekt hervor.

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Baden eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Mittwoch, den 4. September 2024 um 08:00 Uhr, Treffpunkt: Gemeindeamt Mitterndorf
Hauptstraße 21, 2441 Mitterndorf an der Fischa an.

Die Konsenswerber werden aufgefordert, das Beregnungsbuch zur Verhandlung mitzubringen und dafür zu sorgen, dass die Brunnen bei der Verhandlung geöffnet werden können.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Baden Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft BadenE-Mail: post.bhbn@noel.gv.at
Tel: (0 22 52) 9025, Fax: 022529025 22000
2500 Baden, Schwartzstraße 50
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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