Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 04.09.2024 )

Stamhammer Friedrich
Stamhammer Renate, KG Trumau, Traiskirchen

Mit Bescheid vom 21.05.2003 wurde die gegenständliche Feldberegnungsanlage erstmals bewilligt. Diese wurde wie folgt beschrieben:
Grundwasserentnahme mittels einer Traktorgetriebepumpe der Type FAMOS V/100 aus 5 Brunnen auf Gst.Nr. 885/2, 1429 (2 Brunnen),KG Trumau, 3260 und 3261, KG Traiskirchen, zur Beregnung der Gst.Nr. 885/2, 1429, KG Trumau, 3260 und 3261, KG Traiskirchen, mit Schnellkupplungsrohren und max. 34 Kleinflächenregnern der Type B 70 bzw. Komet;

Mit Bescheid vom 23.04.2013 wurde die gegenständliche Anlage, befristet bis 23.04.2023, wiederverliehen.

Aufgrund des verspätet eingebrachten Antrages vom 19.04.2024 bzw. 17.05.2024 um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes ist dieser Antrag als Antrag zur Neubewilligung der Feldbergungsanlage zu werten.

Laut Aussage des Konsenswerbers gibt es jedoch keine Änderungen an der Anlage in Hinblick zu der alten wasserrechtlichen Bewilligung.

Brunnen Brunnenstandort Beregnungsgrst. Fläche (ha) Konsens
D1 1429, Trumau 1429, Trumau 10,1342 54,4 l/s, 544 m³/d, 12.000 m³/a
D2 1429, Trumau
C 885/2, Trumau 885/2, Trumau 1,0627 54,4 l/s, 300 m³/d 1.500 m³/a
A 3261, Traiskirchen 3260, 3261, Traiskirchen 6,1803 54,4 l/s, 300 m³/d, 7.200 m³/a

Fotos zu den Brunnen liegen dem Akt bei. Die Freldberegnungsanlage liegt im Schongebiet Baden und Bad Vöslau, Außenzone Ostteil BN-4347.

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Baden aufliegenden Projekt hervor.

Des Weiteren ist geplant, im Zuge der Neubewilligung das zeitlich abgelaufene Wasserbenutzungsrecht der gegenständlichen Feldberegnungsanlage mit Bescheid zum Erlöschen zu bringen.

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Baden eine mündliche Verhandlung
mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für, Mittwoch, den 4. September um 11:00 Uhr, Treffpunkt: Gemeindeamt Trumau Kirchengasse 6, 2521 Trumau an.

Die Konsenswerber werden aufgefordert, das Beregnungsbuch zur Verhandlung mitzubringen und dafür zu sorgen, dass die Brunnen bei der Verhandlung geöffnet werden können.

Durch die beigezogenen Amtssachverständigen (insbesondere durch den Amtssachverständigen für Landwirtschaft) besteht der Wunsch, dass der Pächter an der gegenständlichen Verhandlung teilnimmt.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Baden Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft BadenE-Mail: post.bhbn@noel.gv.at
Tel: (0 22 52) 9025, Fax: 022529025 22000
2500 Baden, Schwartzstraße 50
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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