Verfahren gemäß § 356 Gewerbeordnung 1994 (Betriebsanlagengenehmigung) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 29.07.2024 )

Hahn Martin, MA; KG Hollabrunn

Herr Martin Hahn, MA hat um Betriebsanlagengenehmigung für die Abänderung der Betriebsanlage und Aufstellung Container auf dem Grundstück Nr. .2147, 3899/1, 3902, 3903, EZ 5395, KG Hollabrunn, Liegenschaft in 2020 Hollabrunn, Senitzergasse 5, an-gesucht.

Aus den dem Ansuchen angeschlossenen Projektunterlagen ist aus gewerberechtlicher Sicht folgender Genehmigungsumfang abzuleiten:
Abänderung des Eingangsbereiches (Windfang und Annahme) bzw. des Ausstel-lungsraumes durch Einbau eines Büros sowie eines innenliegenden Stiegenaufganges mit obergeschoßigen Aufenthaltsbereich, Änderung der Reparatur- und der Servicehalle sowie des Waschraumes in einen Schauraum-, Werkstatt- und Servicebereich, Aufstellung eines Lager- und eines Sanitärcontainers im Freien sowie Herstellung einer Beheizung (Wärmepumpe)

Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn beraumt hierüber eine mündliche Verhandlung für Dienstag, den 30.07.2024 an. Treffpunkt: 9.00 Uhr, Sitzungssaal der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 356 der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft HollabrunnE-Mail: post.bhhl@noel.gv.at
Tel: (0 29 52) 9025, Fax: (0 29 52) 9025-27000
2020 Hollabrunn, Mühlgasse 24
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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