Verfahren gemäß §§ 356 iVm 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (Änderungsanzeige) – Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 29.07.2024 )

Schöberl GmbH, KG Hollabrunn

Verfahren gemäß §§ 356 iVm 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (Änderungsanzeige) – Anberaumung mündlicher Verhandlungen (am 30.07.2024)

Die Schöberl GmbH hat die Änderung der gewerbebehördlich genehmigten und bestehenden Betriebsanlage im Standort 2020 Holalbrunn, Hoysgasse 9, KG Hollabrunn, Grst.Nr. .68, Gemeinde Hollabrunn, durch folgendes Vorhaben, dass das Emissionsverhalten zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflusst, angezeigt:
„Aufstellung einer dampfbeheizten Mangel (Bügelmaschine), Fabrikat Jensen, Type Alpha I5 1X1200X3000, lagemäßige Veränderung des bestehenden Bügeltisches“

Über die Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens gem. § 81 Abs. 3 iVm § 345 Abs. 6 GewO 1994 findet gem. §§ 40 bis 44 AVG 1991 eine mündliche Verhandlung am Dienstag, den 30.07.2024, statt. Treffpunkt: 11.00 Uhr, Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, Sitzungssaal

Hinweis:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den Nachbarn nur Parteienstellung bezüglich der Wahl des Anzeigeverfahrens für die Änderung der Betriebsanlage zukommt und die Wahl des Verfahrens einziger Gegenstand dieser mündlichen Verhandlung ist.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, mit Bescheid festzustellen und erforderliche Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben (§ 345 Abs. 6 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 356 der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft HollabrunnE-Mail: post.bhhl@noel.gv.at
Tel: (0 29 52) 9025, Fax: (0 29 52) 9025-27000
2020 Hollabrunn, Mühlgasse 24
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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