Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 10.12.2024 )

Länder Niederösterreich und Oberösterreich sowie ÖBB-Infrastruktur AG; Sanierung der Donaubrücke (Bestandsbrücke) Mauthausen, Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

Das Land Niederösterreich und die ÖBB-Infrastruktur AG haben bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Schriftsatz vom 14.10.2024 unter begleitender Übermittlung von Projektunterlagen die Erteilung (auch) der wasserrechtlichen Bewilligung für die Sanierung der Donaubrücke Mauthausen im Wesentlichen durch zumindest partielle Neuerrichtung bestimmter Bestandteile derselben, dies betreffend die auf niederösterreichischem Landesgebiet gelegenen Vorhabensbestandteile beantragt. Infolge gleichzeitiger Antragstellung des Landes Oberösterreich und ebenfalls der ÖBB-Infrastruktur AG bei der Bezirkshauptmannschaft Perg unter Übermittlung im Wesentlichen derselben Projektunterlagen für die dortigen Vorhabensbestandteile erfolgte eine Koordinierung dieser beiden Behörden im Sinne der §§ 101 Abs. 1 WRG 1959 und 4 Abs. 1 AVG insofern, als ein einheitliches wasserrechtliches Verfahren durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten für das gesamte Vorhaben im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Perg geführt wird.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten beraumt im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Perg eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Dienstag, den 10. Dezember 2024 um 08.30 Uhr an.
Treffpunkt: Bezirkshauptmannschaft Perg, 4320 Perg, Dirnbergerstraße 11, 3. Stock, Panoramasaal



Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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