Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 10.12.2024 )

MASS GmbH, KG Seyring

Die MASS GmbH hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Spezialgenehmigung für "Änderung Spezialgenehmigung durch die Errichtung eines Einzelhandels für Schuhe und Accessoires", im Standort 2201Gerasdorf bei Wien, G3 Shopping Resort Gerasdorf, G3 Platz 1, Top 00.SH.017, angesucht.



Hinweise:

1. Die Projektunterlagen liegen bis 10.12.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft
Korneuburg zur Einsichtnahme auf.


2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen
einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
(Persönliche Vorsprachen sind nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich)


3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für
die Durchführung des vereinfachten Verfahrens
nicht vorliegen. Erheben sie
innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die
Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz
ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren
Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.


4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten
Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die
Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit
Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2
sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu
erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b
Abs. 1 GewO 1994).


Rechtsgrundlagen
§ 359b i.V.m. § 356e der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 359b der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft KorneuburgE-Mail: post.bhko@noel.gv.at
Tel: (0 22 62) 9025, Fax: (0 22 62) 9025-29000
2100 Korneuburg, Bankmannring 5
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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