Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 30.01.2025 )

Wieser Thomas und Barbara, St. Peter/Au, Verlängerung Verrohrung Bachergraben sowie Errichtung einer Hochwasserschutzmauer, Grst.Nr. 631/4, 635, 638, 649 und 3147/1, alle KG St. Michael am Bruckbach

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22.11.2022, Zahl AMW2-WA-22120/001, wurde Herrn Thomas und Frau Barbara Wieser, St. Michael-Hangstraße 2, 3352 St. Peter in der Au, die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung folgender Maßnahmen erteilt: o) Erneuerung bzw. Verlängerung der bestehenden Verrohrung des Bachergrabens aufgrund der Umlegung des bestehenden Güterweges auf eine Länge von ca. 12 m mit einem Maulprofil HCPA 13 (Querschnittsfläche A = 2,55 m²) auf den Grst. 3147/1, 631/4 und 649, alle KG St. Michael am Bruckbach, o) Errichtung eines Unholzrechens ca. 15-20 m vor dem Rohreinlauf auf Grst. 631/4 und 649, alle KG St. Michael am Bruckbach, o) Errichtung einer Hochwasserschutzmauer auf den Grst.Nr. 638, 3147/1 und 649, alle KG St. Michael/Bruckbach, beginnend von der südwestlichen Gebäudeecke auf Grst.Nr. 638, KG St. Michael/Bruckbach, entlang des geplanten neuen Straßenverlaufes mit einer Länge von ca. 25 m und einer Höhe von ca. 0,5-0,7 m, o) Errichtung einer Bewirtschaftungszufahrt zum Wildholzrechen auf Grst.Nr. 649, KG St. Michael/Bruckbach, niveaugleich mit dem Gelände. Als Frist für die Bauvollendung wurde der 31.12.2024 festgelegt. Mit E-Mail-Eingabe von Herrn Thomas und Frau Barbara Wieser vom 29.12.2024 wurde die bescheidgemäße Herstellung der Anlagen unter Vorlage von Fotos gemeldet. Zur Überprüfung der bescheid- und projektsgemäßen Ausführung der oben angeführten Maßnahmen beraumt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine Augenscheinsverhandlung für Donnerstag, den 30. Jänner 2025 an.
Treffpunkt: 13.30 Uhr am Gemeindeamt der Marktgemeinde St. Peter in der Au, Hofgasse 6, 3352 St. Peter in der Au.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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