Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 24.03.2025 )

Gemeinde Weistrach, Abwasserreinigungsanlage Weistrach PZ AM 3113, Ortsteil Holzschachen, Erweiterung der Schmutz- und Regenwasserkanalisation samt Regenrückhaltebecken zur Aufschließung Öfferlbauer

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 31.08.2021, Zahl AMW2-WA-2033/001, wurde der Gemeinde Weistrach die wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt „Abwasserreinigungsanlage Weistrach Ortsteil Holzschachen, Erweiterung Öfferlbauer 2“ wie folgt erteilt: Wasserrechtliche Bewilligung für o) die Errichtung und den Betrieb von Schmutzwasserkanälen der Dimension DN 200 mm mit 290 Laufmeter zzgl. der Hausanschlusskanäle DN 150 mm mit Ableitung der gereinigten Abwässer im Ausmaß von 50 EW in die Kläranlage des GAV Oberes Urltal im Rahmen des bestehenden Konsenses der Kläranlage des GAV Oberes Urltal bzw. des Gemeindeanteils der Gemeinde Weistrach,
o) die Errichtung und den Betrieb von Regenwasserkanälen der Dimension DN 300 und DN 400mm in einer Gesamtlänge von ca. 215 Laufmeter zzgl. der Hausanschlüsse samt der o) Errichtung und Betrieb eines Regenwasserrückhaltebeckens mit ca. 300 m³ Nutzvolumen auf Grst. 104/1, KG Holzschachen, mit einem Drosselablauf DN 200 mm. Es erfolgt eine Retention auf 73 Liter pro Sekunde. Die Einleitung erfolgt in den weiterführenden Grabenverlauf auf den Grundstücken Nr. 56 und Nr. 42, beide KG Holzschachen, in östlicher Richtung und anschließend in den Weistrachbach, und für die o) Wiederherstellung eines gleichmäßigen Grabenverlaufes auf den Grundstücken 56 und 42, KG Holzschachen, beginnend ab der Falllinie des Ablaufes vom Retentionsbecken, in östl. Richtung bis zum Straßendurchlass der L 6273. Herstellung einer Wegüberfahrt für den Zufahrtsweg von der Landesstraße auf das Grundstück 42 in DN 300 mm auf einer Länge von ca. 10 Meter, geeignet für landwirtschaftliche Fahrzeuge (Schwerlastrohre). Als Frist für die Bauvollendung wurde der 31. Dezember 2024 festgesetzt.
Folgende Befristungen wurden im Bescheid festgelegt: - Befristung Erweiterung der Regenwasserkanalisation: bis 31.07.2111, - Befristung Erweiterung Schmutzwasserkanalisation: bis 28.02.2044 (entsprechend dem Stammrecht der Kläranlage). Mit E-Mail der Ingenieurgemeinschaft Umweltprojekte Ziviltechniker-GmbH für Bauingenieurwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft ZT-GmbH, Hr. Ing. Kojan, vom 15.10.2024 wurden die Kollaudierungsunterlagen digital vorgelegt, in Papier sind diese dreifach am 16.10.2024 eingelangt. Seitens Herrn Ing. Kojan wurde mit E-Mail vom 16.10.2024 ein Schreiben vom 06.03.2024 übermittelt, wonach die Bauvollendung per 07.07.2023 erfolgt ist und gemeldet wurde. Entsprechend dem Kollaudierungsprojekt wurden vom Vorhaben die folgenden Grundstücke in Anspruch genommen: Grst. Nr. 104/1, 104/34, 104/35, 104/23, 523, 56 und 42, alle KG Holzschachen. Angemerkt wird, dass die Grundstücke Nr. 104/23, 104/34 und 104/35, KG Holzschachen, Teil des Grst.Nr. 104/1 waren, das für die Aufschließung ÖFFERLBAUER 2 parzelliert wurde. Die wasserbautechnische Vorprüfung der Kollaudierungsunterlagen vom 22.01.2025 ergab zusammengefasst folgendes: „Beschreibung der Abweichungen: Der SW-Strang HO09 (PP-DN200, L = 288,90 m) wurde um 1,10 m kürzer errichtet als vorgesehen. Der RW-Strang HO07 (PP-DN 400, L = 102,00 m; PP-DN 300, L = 119,50 m) wurde um 6,50 m länger errichtet als projektiert, da die Haltung HO07.01 auf der Parzelle 104/23 statt 104/22, KG HOLZSCHACHEN, errichtet wurde.
Die Auflagen wurden laut Kollaudierungsbericht ebenfalls eingehalten.“ Nach Vorlage von Ausführungsunterlagen ist im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob die Anlagen bescheidgemäß errichtet und die vorgeschriebenen Auflagen erfüllt wurden, bzw. die durchgeführten Änderungen nachträglich bewilligt werden können. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten beraumt hierüber eine Augenscheinsverhandlung für Montag, den 24. März 2025 an.
Treffpunkt: 9.00 Uhr am Gemeindeamt der Gemeinde Weistrach, Dorf 1, 3351 Weistrach.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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