Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 20.03.2025 )
Wunderlich Franz und Elfriede - Wunderlich Johannes, KGSpielberg - landwirtschaftliche Bewässerung
Herr Franz und Frau Elfriede Wunderlich sowie Herr Johannes Wunderlich haben um wasserrechtliche Bewilligung für die Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen (Anlage und Betrieb von Erdbeerkulturen), Gst.Nr. 598, 584, 588, 590, 593, 614 und 615, KG Spielberg, angesucht, wobei die Wasserentnahme aus einer Zisterne auf dem Gst.Nr. 598, KG Spielberg, die aus Quellen (Schachtbrunnen) auf den Gst.Nr. 597 und 598 gespeist wird, erfolgen soll.
Die Wasserverteilung erfolgt über ein Hauptleitungssystem mit insges. 4 Anschlussventilen entweder für eine Überkronenberegnung (Frostschutz- und Anbauberegnung) oder über eine Tropfbewässerung (PE-Rohre) im Bedarfsfall.
Als Konsensmenge wurden 106 m³/d bzw. 24.600m³/a (erforderliche Menge für Frostberegnung) beantragt.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl aufliegenden Projekt hervor.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Zwettl eine mündliche Verhandlung mit der
Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 20. März 2025 um 09.00 Uhr mit dem Treffpunkt: Gemeindeamt Bad Traunstein an.
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
Tel: (0 28 22) 9025, Fax: (0 28 22) 9025-42000
3910 Zwettl-NÖ, Am Statzenberg 1