Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 07.04.2025 )

Fleischwaren Gesellschaft m.b.H., KG Niederhausleiten

Die Fleischwaren Gesellschaft m.b.H. hat zur Erhöhung der Versorgungssicherheit um wasserrechtliche Bewilligung für
- den Ausbau und den Betrieb eines vorhandenen Bohrloches zu einem dritten Brunnen,
- die Errichtung und den Betrieb eines Tiefbehälters und
- die Errichtung und den Betrieb einer Notversorgungsleitung zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Kematen an der Ybbs
angesucht, wobei der genehmigte Entnahmekonsens unverändert bleibt.
Das Projekt stellt sich nach Vorprüfung aus wasserbautechnischer Sicht laut den Projektunterlagen zusammengefasst wie folgt dar:
Das vorliegende Projekt sieht eine Erweiterung der bestehenden Wasserversorgungsanlage des Produktionsbetriebes der Fleischwaren GmbH vor. Hierfür wurde ein fachkundig ausgearbeitetes Einreichprojekt bei der Behörde eingereicht. Der Grund und Zweck der Erweiterungsmaßnahmen wurden ausführlich und nachvollziehbar beschrieben. Ebenso wurden die einzelnen Anlageteile (Brunnenausbau, Tiefbehälter, Drucksteigerungsanlage, etc.) genauer beschrieben und dargestellt. Als zusätzliche Absicherung für den Betrieb wird eine Notversorgungsleitung von der öffentlichen WVA vorgesehen. Diese wird zur Verhinderung von langen Stehzeiten des Wassers in der Leitung täglich für rd. 10 min in Betrieb genommen.
Die eingereichten Baumaßnahmen bzw. Anlagenteile entsprechen dem Stand der Technik. Deren Auslegung und Dimensionierung sind nachvollziehbar und schlüssig.
Zukünftig sollen die drei Versorgungsbrunnen alternierend betrieben werden, wobei max. die bestehende Entnahmekonsenswassermenge von 4,5 l/s gefördert wird.
Der beantragte Konsens wird aus wasserbautechnischer Sicht wie folgt zusammengefasst:
- Ausbau und Betrieb eines dritten Entnahmebrunnens auf Gst.Nr. 141/2, KG Niederhausleiten, mit einer Entnahme von max. 4,5 l/s bzw. 270 m³/d und 60.000 m³/a (= be-stehender Konsens), wobei der neue Brunnen alternierend mit den bestehenden Brunnen betrieben wird.
- Errichtung und Betrieb eines Tiefbehälters auf Gst.Nr. 141/1 und 141/2, KG Niederhausleiten, für den bestehenden Betrieb der Fleischwaren GesmbH mit einem Gesamtspeichervolumen von V = 204 m³. Dieses Speichervolumen soll durch Errichtung von 3 Stück baugleichen PE-Röhren (Innendurchmesser 2700 mm) mit einem Volumen von jeweils 68 m³ hergestellt werden.
- Errichtung und Betrieb einer Drucksteigerungsanlage im Tiefbehälter zur Förderung von Wasser in das bestehende Netz der Fleischwaren GesmbH, bestehend aus 2 Pumpen gleicher Bauart, die im Wechselbetrieb betrieben werden sollen.
- Errichtung und Betrieb von rd. 260 lfm Wasserleitung in PE100-RC Wasserleitungsrohren DN/OD 90 bis DN/OD 110 PN10 und einer Entleerungsleitung in Kanalrohren aus PP DN 300 und einer Länge von 175 m auf den Grundstücken Nr. 142/10, 141/1, 141/2 und 141/3, alle KG Niederhausleiten.
Da der Entnahmekonsens unverändert belassen bleibt, wird von keinen Auswirkungen auf fremde Rechte (Hausbrunnen) im Umfeld ausgegangen.
Die näheren Einzelheiten gehen aus den bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und beim Gemeindeamt Kematen an der Ybbs während der jeweiligen Parteienverkehrszeiten aufliegenden Projektunterlagen hervor.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Montag, den 7. April 2025, um 09:00 Uhr, an.
Treffpunkt: Gemeindeamt Kematen an der Ybbs, 1. Straße 31, 3331 Kematen an der Ybbs, Großer Sitzungssaal


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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