Verfahren gemäß § 356 Gewerbeordnung 1994 (Betriebsanlagengenehmigung) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 23.06.2025 )

Martin Hirschhofer GmbH, KG Schwarzensee

Es wird kundgemacht, dass die Martin Hirschhofer GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfram Schachinger, bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einen Antrag gemäß § 5 NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 109/2017 idF LGBl Nr. 21/2022, für die Erteilung einer Genehmigung zur Änderung eines Betriebes zur Haltung von insgesamt 287.531 Stück Geflügel im Standort 2565 Neuhaus Triestingtal, Schwarzensee 10, Parz. Nr. 311/3, KG Schwarzensee, Gemeinde Weissenbach an der Triesting, eingebracht hat.

Durch Stallumwidmungen und Abbruch bestehender Objekte und Neuerrichtung von neuen Ställen soll der Bestand so erweitert werden, dass insgesamt 287.531 Stück Geflügel am genannten Standort gehalten werden.

Hinweis:
Bitte beachten Sie,
- Jedermann kann innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt der Kundmachung bei der Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Anlagenrecht (W2), 2. Stock, Zimmer Nr. 256, 2500 Baden, Schwartzstraße 50, nach erfolgter Terminvereinbarung während der Amtsstunden in den Genehmigungsantrag und die entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben.

- Die Entscheidung zu diesem Antrag erfolgt mit Bescheid.
- Weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, liegen in der Folge während des Bewilligungsverfahrens bei der Behörde nach erfolgter Terminvereinbarung während der Amtsstunden zur Einsichtnahme auf.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Baden Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 356 der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft BadenE-Mail: post.bhbn@noel.gv.at
Tel: (0 22 52) 9025, Fax: 022529025 22000
2500 Baden, Schwartzstraße 50
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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