Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 10.09.2025 )

Marktgemeinde Neuhofen/Ybbs, KG Perbersdorf

Die Marktgemeinde Neuhofen an der Ybbs hat mit Antrag vom 10.06.2025, ha. eingelangt am 25.06.2025, unter Vorlage von digitalen Unterlagen, Projekt erstellt von der IKW Ingenieurkanzlei, datiert mit 26.09.2024, um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt „Straßenabsenkung Güterweg Untertal“ angesucht.
Nach erfolgter Vorprüfung wurden von der IKW Ingenieurkanzlei die aus wasserbautechnischer Sicht vom Amtssachverständigen geforderten Unterlagen/Austauschpläne (Wasserspiegeldifferenzen für HQ30, Tabelle mit Aufspiegelungen HQ100 für HQ30, etc.) am 29.07.2025 nachgereicht.
Das Projekt stellt sich gemäß den eingereichten Projektunterlagen wie folgt dar:
Im Zuge des gegenständlichen Projekts plant die Marktgemeinde Neuhofen an der Ybbs die Umgestaltung des Güterweges Untertal auf der Parzelle 9195 (KG Perbersdorf) zwischen dem Asphaltrand (km 0,00- Änderung Höhenlage) und dem Kreuzungsbereich (km 0,211) mit der angrenzenden Querstraße (Parzelle 9182). Der unbefestigte Güterweg soll nach Abschluss der Arbeiten asphaltiert werden. Die Entwässerung erfolgt über die Böschungsschulter. Das Projekt sieht vor, die Höhen im Bereich zwischen km 0,00 (Asphaltrand) und dem Kreuzungsbereich (km 0,211) so zu adaptieren, dass sie den Geländehöhen vom Jahr 2001 entsprechen. Im Jahr 2001 wurde die Höhenlage des Güterwegs mit dem Grundstückseigentümer abgestimmt und vermessen. Eine Anpassung des Güterwegs Untertal auf die Höhenlage von 2001 bedeutet eine Absenkung des Bereichs um maximal 10 cm. Der Güterweg wird auf einer Länge von rund 211 m auf die akkordierten Höhen aus dem Jahr 2001 abgesenkt.
Die projektierte Adaptierung des Güterwegs Untertal besitzt ferner eine Querneigung von 2,5 % nach Westen zum Mitterbach.
Absenkung im Bereich zwischen Kreuzung und Brücke
Durch die Absenkung der Straßenoberkante sollen zukünftig Rückstauerscheinungen im Projektbereich bei Hochwasserereignissen minimiert werden. Das Höhenniveau der Straße soll, beginnend beim km 0,000 (Querstraße auf Parzelle 9182) auf einer Länge von 25 m auf eine Höhe von 290,63 m ü. A. adaptiert werden. Dies bedeutet eine Absenkung zwischen 20 cm und 37 cm.
Der beantragte wasserrechtliche Konsens kann aus wasserbautechnischer Sicht wie folgt zusammengefasst werden:
Umgestaltung des Güterwegs Untertal sowie der angrenzenden Querstraße im HQ30-Hochwasserabflussbereich des Elzbaches bzw. des Mitterbaches wie folgt:
- Bereich Änderung Höhenlage:
Der Güterweg Untertal auf Gst. 9195, KG. Perbersdorf, wird auf die Höhenlage von 2001 abgesenkt. Das bedeutet eine Absenkung des Bereichs um maximal 10 cm. Der Güterweg wird auf einer Länge von rund 211 m auf die akkordierten Höhen aus dem Jahr 2001 abgesenkt.
- Bereich Absenkung:
Das Höhenniveau der Straße soll, beginnend bei km 0,000 (Querstraße) auf einer Länge von 25 m auf Gst. 9182 und begleitend Gst. 9197, beide KG Perpersdorf, auf eine Höhe von 290,63 m ü. A. adaptiert werden. Dies bedeutet eine Absenkung zwischen 20 cm und 37 cm. Westlich und östlich der Absenkung steigt das Gelände wieder zur bestehenden Brücke beziehungsweise zur Kreuzung an. Die Gesamtlänge der Straßenanpassung beträgt ca. 63 m.
Die weiteren Details zum Einreichprojekt gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und bei der Marktgemeinde Neuhofen an der Ybbs bis zur Verhandlung während der Amtsstunden aufliegenden Projekt hervor.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Mittwoch, den 10. September 2025, um 09:00 Uhr, an.
Treffpunkt: Gemeindeamt Neuhofen an der Ybbs, Festsaal, Millenniumsplatz 1, 3364 Neuhofen an der Ybbs


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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