Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 09.10.2025 )

Feller GmbH, KG Günselsdorf

Die Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2015 – NGPV 2015 bestimmt, dass die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes tätigen Stellen die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken haben (§ 3). Im Kapitel 6.4.3.4 des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2015 wird die Frage der Restwasservorschreibung in Verbindung mit der Fischpassierbarkeit von Wanderhindernissen als Schwerpunkt der Maßnahmensetzung im 2. NGP angeführt. Dabei werden die gestaffelte Restwassersanierung und stufenweise Zielerreichung zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Wasserkraftproduktion als kosteneffizienteste Maßnahmenkombination dargelegt. Die gegenständliche Restwasserstrecke (Bearbeitungsnummer 323) ist mit dem Querelement Nr. 4377 und den Wasserkraftanlagen Postzahl BN-12, Berechtigte lt. Wasserbuch Josef Feller & Karl Neumayer GmbH, und BN-49, Berechtigte lt. Wasserbuch: E-Werk Altenfelden GmbH, verbunden. Die Restwasserstrecke liegt im Gewässer Triesting im Wasserkörper Nr. 405880131. Der Wasserköper weist laut Datenbank des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans einen mäßigen ökologischen Zustand auf und verfehlt damit das Sanierungsziel. Als gewässerökologisches Defizit ist u.a. die Restwassersituation im Wasserkörper zu nennen. Im gegenständlichen Fall wäre entsprechend der NGP-Vorgabe eine Dotation der Restwasserstrecke mit 420 l/s, abgeleitet vom NQt, notwendig. Aufgrund einer Restwasseruntersuchung der Boku kann die Restwassermenge auf 400 l/s reduziert werden. Ab dieser Wassermenge ist eine Fischpassierbarkeit gegeben, für den guten Zustand ist gemäß Studie eine zusätzliche Dotation erforderlich. Die vorgeschlagene Restwassermenge stellt daher eine wesentliche ökologische Verbesserung dar, da erst mit einer rechtlich verbindlichen Restwasservorschreibung eine garantierte und nachvollziehbare Wassermenge im Gewässer verbleibt und vor allem in Niederwasserzeiten für den Erhalt des Gewässerökosystems wirkt. Diese mündliche Verhandlung ist die Fortsetzung der Verhandlung vom 18.07.2019. Es ist geplant, diese erforderlichen Maßnahmen dem Betreiber gemäß § 21a des Wasserrechtsgesetzes vorzuschreiben. Aufgrund der langen Verfahrensdauer setzt die Bezirkshauptmannschaft Baden darüber eine weitere mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 09.10.2025 um 08.30 Uhr Treffpunkt: 2525 Günselsdorf, Anton Rauch Straße 12

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Baden Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft BadenE-Mail: post.bhbn@noel.gv.at
Tel: (0 22 52) 9025, Fax: 022529025 22000
2500 Baden, Schwartzstraße 50
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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