Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 07.10.2025 )
Bruno Beer Ges.m.b.H., KG Sollenau
Die Bruno Beer Ges.m.b.H. hat die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort 2601 Sollenau, Wr. Neustädter Straße 65, durch die Errichtung und den Betrieb eines mobilen, 980L fassenden Dieseltanks, einer Lagerbühne in der Betriebshalle, die Anpassung der Außenanlagen, des Heizsystem/Wärmepumpe sowie des Lagerkonzeptes gewerberechtlich angezeigt.
Hinweise:
Gemäß § 81 Abs. 2 Ziffer 7 der Gewerbeordnung 1994 sind Änderungen jedenfalls dann nicht genehmigungspflichtig, wenn sie das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
§ 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 bestimmt, dass Änderungen gemäß Abs. 2 Ziffer 7 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen sind.
Den Nachbarn kommt in diesen Änderungsanzeigeverfahren eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob das Anzeigeverfahren zu Recht Anwendung findet.
1. Die Projektunterlagen liegen bis 8. Oktober 2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zur Einsichtnahme auf.
2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen.
3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts weg
4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Änderung mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls erforderliche Auflagen zum Schutz der im § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 genannten Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheids (§ 345 Abs. 6 Gewerbeordnung 1994).
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- In die Projektunterlagen können Sie bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt oder während der mündlichen Verhandlung einsehen und von Ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
- Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung. Eine Person verliert ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
Tel: (0 26 22) 9025, Fax: (0 26 22) 9025-41000
2700 Wiener Neustadt, Ungargasse 33