Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 28.01.2026 )

Stadtgemeinde Langenlois, KG Zöbing

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 18. Februar 2019, KRW2-WA-1755/001, wurde der Stadtgemeinde Langenlois die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb der bestehenden Biotopanlage auf den Grundstücken Nr. 494, KG Neustift bei Schönberg, und Nr. 2026/2, KG Zöbing, samt den notwendigen Zu- und Ableitungen auf den Grundstücken Nr. 474/4, 494, beide KG Neustift bei Schönberg, und Grundstücke Nr. 2026/2, 2029/5, 2029/6, 2031/3, 2035/2, 2037/1, alle KG Zöbing, befristet bis 18. Februar 2069 erteilt.
Dieses Wasserbenutzungsrecht ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Krems unter Postzahl KR-4614 für die Stadtgemeinde Langenlois eingetragen.

Die Stadtgemeinde Langenlois als Berechtigte hat mit Schreiben vom 6. Juni 2025 (eingelangt bei der BH Krems am 11. Juni 2025) auf das zitierte Wasserbenutzungsrecht verzichtet.

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den der wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten.

Die Behörde hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes mit Bescheid festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat (§ 29 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959).

Zur Feststellung, ob bzw. welche Vorkehrungen aus Anlass des Erlöschens des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes erforderlich sind, beraumt die

Bezirkshauptmannschaft Krems eine mündliche Verhandlung mit der
Zusammenkunft aller Teilnehmer für
Mittwoch, den 28. Jänner 2026 um 8.30 Uhr
Treffpunkt: Stadtamt Langenlois, Rathausstraße 2, 3550 Langenlois
an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft KremsE-Mail: post.bhkr@noel.gv.at
02742/9005 309
3500 Krems an der Donau, Drinkweldergasse 15
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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