Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 17.06.2026 )

Benedikt Ing. Wolfgang
Benedikt Kristina, KG Mallon

Herr Ing. Wolfgang und Frau Kristina Benedikt haben um wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus 17 Brunnen zu Feldberegnungszwecken angesucht.

Aus folgenden Brunnen sollen nachstehende Agrarflächen bewässert werden:

Brunnen Nr. 6 auf Grundstück Nr. 467/1 zur Beregnung der Gründstücke Nr. 467/1 und 467/2,
Brunnen Nr. 5 auf Grundstück Nr. 463 zur Beregnung der Gründstücke Nr. 463 und 462,
Brunnen Nr. 4 auf Grundstück Nr. 451 zur Beregnung des Gründstückes Nr. 451,
Brunnen Nr. 7 auf Grundstück Nr. 488 zur Beregnung des Gründstückes Nr. 488,
Brunnen Nr. 9 auf Grundstück Nr. 539 zur Beregnung der Gründstücke Nr. 539, 538, 537 und 540,
Brunnen Nr. 2 auf Grundstück Nr. 548 zur Beregnung der Gründstücke Nr. 548 und 549 und
Brunnen Nr. 3 auf Grundstück Nr. 74/3 zur Beregnung der Gründstücke Nr. 74/3, 73 und 72, alle KG Mallon
Brunnen Nr. 8 auf Grundstück Nr. 200/1 zur Beregnung der Gründstücke Nr. 200/1 und 200/2, alle KG Dörfl, 497 und 498, alle KG Mallon
Brunnen Nr. 1 auf Grundstück Nr. 1004 zur Beregnung der Gründstücke Nr. 1001, 1004, 1003, 1002, 1005, 1006, alle KG Thürnthal, 508, KG Mallon
Brunnen Nr. 14 auf Grundstück Nr. 656 zur Beregnung der Gründstücke Nr. 656 und 655,
Brunnen Nr. 17 auf Grundstück Nr. 344 zur Beregnung des Gründstückes Nr. 344,
Brunnen Nr. 16 auf Grundstück Nr. 468/1 zur Beregnung des Gründstückes Nr. 486/1 und
Brunnen Nr. 15 auf Grundstück Nr. 915 zur Beregnung der Gründstücke Nr. 914 und 915, alle KG Neustift im Felde
Brunnen Nr. 11 auf Grundstück Nr. 435 zur Beregnung der Gründstücke Nr. 435 und 433/2, alle KG Kollersdorf, 478, KG Mallon
Brunnen Nr. 13 auf Grundstück Nr. 460 zur Beregnung der Gründstücke Nr. 460 und 459,
Brunnen Nr. 10 auf Grundstück Nr. 550 zur Beregnung des Gründstückes Nr. 550 und
Brunnen Nr. 12 auf Grundstück Nr. 464/1 zur Beregnung der Gründstücke Nr. 464/1 und 464/2, alle KG Kollersdorf

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Tulln eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Mittwoch, den 17. Juni 2026 um 10:30 Uhr, Treffpunkt: Bezirkshauptmannschaft Tulln, 3430 Tulln an der Donau, Hauptplatz 33, 2. Stock, Zimmer 201 an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft TullnE-Mail: post.bhtu@noel.gv.at
02742/9005 399
3430 Tulln an der Donau, Hauptplatz 33
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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