Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 22.06.2026 )

Stadtgemeinde Haag, Haag, Regenwasserableitung Gewerbepark Steyrerstraße, KG Porstenberg, PZ AM 4235; wasserrechtliches Überprüfungsverfahren

Der Stadtgemeinde Haag wurde mit ha. Bescheid vom 21.05.2007, Zl. AMW2-WA-07128, die wasserrechtliche Bewilligung wie folgt befristet bis 31.05.2097 erteilt: - Errichtung und Betrieb einer Regenwasserkanalisation für das Gewerbegebiet Stey-rerstraße, KG Porstenberg, mit einer Gesamtlänge von 823 lfm, - Errichtung und Betrieb eines Regenrückhaltebeckens mit einem Nutzinhalt von 670 m³ auf Gst.Nr. 416/3, KG Porstenberg, - Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer von 308 l/s in den Straßengraben der LB 42 und in weiterer Folge durch den bestehenden Rohrdurchlass in einen namenlosen Graben und danach über den Pinnersdorfergraben in den Haagerbach. Als Bauvollendungsfrist wurde der 31.12.2017 festgesetzt.
Mit ha. Bescheid vom 29.03.2018, Zl. AMW2-WA-07128/001, wurde die Bauvollendungsfrist bis zum 20.05.2022 verlängert. Ein weiterer Antrag zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist wurde nicht eingebracht. Mit Eingabe vom 3.6.2022 wurde zur ha. Fertigstellungsanfrage wie folgt mitgeteilt: „Die 2007 bewilligte Anlage zur Regenwasserbehandlung wurde in diesem Frühjahr mit geringfügigen Abänderungen entsprechend dem Ausbauzustand des Gewerbeparkes fristgerecht fertiggestellt. Einzelne Hausanschlüsse zu noch nicht verkauften Betriebsgebieten sind noch ausständig bzw. werden gerade bei aktuellen Bauvorhaben errichtet. Bestandspläne der errichteten Anlageteile aus den früheren Bauabschnitten liegen zwar auf, jedoch für die aktuell im Bauabschnitt 16 errichteten Bauteile (Regenwasserseitenstränge, Erweiterung RRB) gibt es noch keine Abrechnung bzw. liegen dafür noch keine Bestandspläne vor und sind auch noch die abschließenden Prüfmaßnahmen (bei Regenwassersträngen die TV-Inspektion, Schachtinspektion) ausständig. Ich hoffe, dass diese Unterlagen bis Ende 2022 vorliegen und das Ausführungsoperat kann dann bis Frühjahr 2023 erstellt werden.“ Folglich wurde mit Schreiben vom 16.03.2026, digital eingelangt am 17.03.2026, seitens der Team Kernstock Ziviltechniker Gesellschaft mbH für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, 1230 Wien, namens der Stadtgemeinde Haag die Fertigstellung zum Vorhaben unter Vorlage von Projektunterlagen gemeldet. Die Kollaudierungsunterlagen wurden in Papierform dreifach am 23.03.2026 nachgereicht.
Im vorgelegten Kollaudierungsoperat wurden Abweichungen im Zuge der Projektsausführung zusammengefasst wie folgt bekanntgegeben: Insgesamt wurde die Regenwasserkanalisation mit einer Länge von 629,3 m gegenüber dem bewilligten Konsens von 823 m um 193,7 m kürzer errichtet und wurde teilweise die Dimension der RW-Kanäle erhöht. Weiters wurde das genehmigte zweigeteilte Rückhaltebecken auf GrstNr. 416/3, KG Porstenberg, vergrößert mit einem Volumen von rd. 2.300 m³ anstatt von 670 m³ errichtet. Eine ursprünglich geplante Aufschließungsstraße im südöstlichen Teil der Parz.Nr. 416/1, KG Porstenberg, wurde nicht ausgeführt. Die weiteren Details sind dem beim Stadtamt Haag sowie auf der Bezirkshauptmann-schaft Amstetten aufliegenden Kollaudierungsoperat der Team Kernstock Ziviltechniker Gesellschaft mbH für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, GZ 2150, datiert mit 13.03.2026, zu entnehmen. Anlässlich der Fertigstellungsmeldung hat die Behörde im Zuge der wasserrechtlichen Verhandlung zu prüfen, ob die Anlage bescheidgemäß ausgeführt wurde und die Auflagen eingehalten werden, oder allenfalls Mängelbeseitigungsaufträge zu ergehen haben. Weiters kann die Behörde im Zuge des Überprüfungsverfahrens geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigen. Über den Grad der Geringfügigkeit hinausgehende Abweichungen sind einem gesonderten Bewilligungsverfahren zu unterziehen.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten beraumt hierüber eine Augenscheinsverhandlung für Montag, den 22.06.2026 an.
Treffpunkt: 13.30 Uhr am Stadtamt Haag, Hauptplatz 4, 3350 Haag, 2. Stock, Sitzungssaal

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
02742/9005 219
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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