Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 17.06.2026 )

Graser Johann
Graser Johanna Erna, KG Asparn

Frau Johanna Erna Graser und Herr Johann haben um wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus vierzehn Brunnen zu Feldberegnungszwecken angesucht.

Aus den folgenden Brunnen sollen nachstehende Agrarflächen bewässert werden:

Brunnen Nr. 1 auf Grundstück Nr. 431 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 431,
Brunnen Nr. 2 auf Grundstück Nr. 797zur Beregnung de Grundstücke Nr. 267 und 268, alle KG Langenschönbichl
Brunnen Nr. 3 auf Grundstück Nr. 1197 (523) zur Beregnung der Grundstücke Nr. 522 und 474,
Brunnen Nr. 4 auf Grundstück Nr. 1181 (539) zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1181 und 1496,
Brunnen Nr. 5 auf Grundstück Nr. 1496 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1181 und 1496,
Brunnen Nr. 6 auf Grundstück Nr. 1063 (722) zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1063 und 126, alle KG Asparn
Brunnen Nr. 7 auf Grundstück Nr. 2479 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 2478, 2479 und 2480, alle KG Langenrohr
Brunnen Nr. 8 auf den Grundstücken Nr. 6 und 7 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 7,
Brunnen Nr. 9 auf Grundstück Nr. 35 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 34,
Brunnen Nr. 10 auf Grundstück Nr. 399 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 399,
Brunnen Nr. 11 auf Grundstück Nr. 1199 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1200, 1512 und 1511, alle KG Asparn
Brunnen Nr. 12 auf Grundstück Nr. 1481 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 1481und 1480,
Brunnen Nr. 13 auf Grundstück Nr. 391 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 412,
Brunnen Nr. 14 auf Grundstück Nr. 684) zur Beregnung des Grundstückes Nr. 653/1, alle KG Langenschönbichl

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Tulln eine mündliche Verhandlung mit der
Zusammenkunft aller Teilnehmer für Mittwoch, den 20. Mai 2026, um 08:30 Uhr, Treffpunkt: Bezirkshauptmannschaft Tulln, 3430 Tulln an der Donau, Hauptplatz 33, 2. Stock, Zimmer 201, an

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft TullnE-Mail: post.bhtu@noel.gv.at
02742/9005 399
3430 Tulln an der Donau, Hauptplatz 33
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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